Die Tatbestände, die eine Hemmung herbeiführen, sind in den Nrn. 1 bis 14 aufgeführt. Die Beendigung der Hemmung ergibt sich z. B. bei Stillstand des Verfahrens aus § 204 Abs. 2 BGB.[1] Nach dem LAG Rheinland-Pfalz kann aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht das allgemeine Prinzip entnommen werden, dass bereits eine die Durchsetzung des Anspruchs lediglich vorbereitende Klage die Verjährung unterbricht. Im entschiedenen Fall ging es um die Zuweisung einer behindertengerechten Beschäftigung. Allein die darauf gerichtete Klage unterbricht nicht die Verjährung von Ansprüchen aus Annahmeverzug des Arbeitgebers.[2] Auch durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzug nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.[3]

 
Praxis-Tipp

Erwirken Sie in eiligen Fällen aus Zeit- und Kostengründen einen Mahnbescheid. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss allerdings von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht.[4]

Bezeichnen Sie deshalb die Ansprüche ganz konkret.

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