Der Verbotszweck des § 3 Abs. 2 TVöD dient der arbeitsrechtlichen Verhaltenssteuerung[1] und rechtfertigt insofern ein energisches Einschreiten öffentlicher Arbeitgeber.[2] Dabei gilt es hauptsächlich auf den Verstoß des Beschäftigten in einer Weise zu reagieren, die zukünftigen Zuwiderhandlungen entgegenwirkt, um so den Eindruck zu verhindern, die Beschäftigten seien durch Vergünstigungen in ihrer Tätigkeit beeinflussbar. Aus diesem Grund können Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 TVöD arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Lage des Einzelfalls berechtigt die Annahme von Vergünstigungen den Ausspruch einer Abmahnung oder aber einer ordentlichen Kündigung. Selbst eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 BGB, § 34 Abs. 2 TVöD ohne vorherige Abmahnung ist nicht ausgeschlossen[3], wenn der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 TVöD als schwerwiegend anzusehen ist[4] und die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung dem Beschäftigten ohne Weiteres erkennbar ist und die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.[5] Auch ein mehrfacher Verstoß eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot gem. § 3 Abs. 2 TVöD, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist nach der Rechtsprechung an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.[6]

[1] Vgl. LAG Schleswig-Holstein zur Regelung des § 10 BAT, Urteil v. 27.10.2004, 3 Sa 314/04.
[4] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.1.2014, 9 Sa 1335/13; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.9.2012, 3 Sa 170/12.
[6] LAG Köln, Urteil v. 22.11.2012, 13 Sa 614/12; ArbG Krefeld, Urteil v. 18.9.2015, 2 Ca 1992/13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge