Das Verbot des § 3 Abs. 2 TVöD greift ein, wenn die Vergünstigung mit "Bezug auf die Tätigkeit" des Beschäftigten erbracht wird. Der "Bezug zur Tätigkeit" ist bei der Annahme einer Vergünstigung immer dann gegeben, wenn zwischen der Annahme der Vergünstigung und der Tätigkeit objektiv ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Hierfür reicht es aus, dass die Vergünstigung eine Folge der Tätigkeit des Beschäftigten darstellt und mit ihr wirkursächlich verklammert ist. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die Zuwendung auch subjektiv aus der Sicht des Zuwendenden und des Begünstigten in Bezug auf die Tätigkeit erfolgte, da sich eine solche subjektive Zweckursächlichkeit meist weder feststellen noch ausschließen lässt.[1] Ebenso ist es unerheblich, ob der Beschäftigte die Tätigkeit, für die ihm die Vergünstigung angeboten wurde, ablehnen durfte, also zu ihr nicht verpflichtet war.

 
Hinweis

Die Abgrenzung zwischen unerlaubter Annahme einer Vergünstigung als Folge der Tätigkeit und einer Zuwendung, die ihren Bezugspunkt ausschließlich in der privaten Sphäre des Beschäftigten hat, kann im Einzelfall schwierig sein. In der Regel wird man daher prüfen müssen, ob die Vergünstigung auch dann gegeben worden wäre, wenn der Beschäftigte nicht gerade eine bestimmte Handlung vorgenommen hätte bzw. dafür zuständig gewesen wäre. Ausgehend von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung lässt sich auf diese Weise feststellen, ob die Vergünstigung mit der Tätigkeit wirkursächlich verklammert ist. Hat sich der Zuwendende (= Dritter) davon leiten lassen, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Aufgabenstellung bestimmte Tätigkeiten ausübt, ist der Bezug zur Tätigkeit gegeben.[2] Dagegen besteht keine Verbindung zur Tätigkeit, wenn der Beschäftigte im privaten Bereich eine Zuwendung nur deshalb erhält, weil er für eine Handlung das im Dienst erworbene Fachwissen genutzt hat (zulässige Entlohnung für eine Nebentätigkeit).

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