1 Allgemeines

Ein sauberer und unbestechlicher öffentlicher Dienst ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Erfüllung staatlicher Aufgaben. Korruption bewirkt nachhaltig einen Verlust an Vertrauen in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen. Ziel muss es daher sein, willkürliche Vergabeverfahren und intransparente Entscheidungsprozesse zu verhindern. Darüber hinaus sollen Bürger nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben. Weiter sollen Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, keinen Grund zu der Befürchtung haben, benachteiligt zu werden.[1] Um bereits den Anschein zu vermeiden, dass die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei ihrer Aufgabenerfüllung beeinflussbar sind und sich mehr von eigenen Interessen als von sachlichen Gesichtspunkten und dem Interesse des Gemeinwohls leiten lassen, müssen Vergünstigungen jeder Art unterbleiben, gleichgültig, in welcher Form sie versprochen werden und ob sie den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes schon zu Lebzeiten oder erst nach dem Tode des Versprechenden zufließen.[2]

Ein entsprechendes generelles Verbot der Annahme von Vergünstigungen enthält § 3 Abs. 2 TVöD. Danach dürfen die Beschäftigten von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Darüber hinaus gibt es die Strafandrohung wegen Vorteilsnahme und Bestechlichkeit eines Amtsträgers oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nach §§ 331, 332 StGB (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 6).

2 Annahme von Vergünstigungen

Die Regelung in § 3 Abs. 2 TVöD entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung in § 10 BAT. Die zusätzliche Aufnahme von Provisionen und der neue Oberbegriff "Vergünstigungen" unterstreichen lediglich, dass das Verbot in § 3 Abs. 2 TVöD weit auszulegen ist, d. h. jedweder Anschein der Beeinflussbarkeit vermieden werden soll.

2.1 Vergünstigungen

Das Tatbestandsmerkmal "Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen" ist denkbar weit gefasst.[1] Dies hat zur Folge, dass alle materiellen und immateriellen Vorteile, die dem Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Weitergabe an Dritte) zugute kommen, unter den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 TVöD fallen. Wie schon die inhaltsgleiche Regelung des § 10 BAT wird deshalb auch § 3 Abs. 2 TVöD für eine Begünstigung durch Testament/letztwillige Verfügungen gelten.[2]

2.1.1 Arten von Vergünstigungen

§ 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD enthält verschiedene Arten von Vergünstigungen. Allerdings ist eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten entbehrlich, da der Oberbegriff "Vergünstigungen" und die Formulierung "sonstige Vergünstigungen" darauf schließen lassen, dass auch "Geschenke", "Belohnungen" und "Provisionen" zu den Vergünstigungen zählen. Aber auch Vorteile, die nicht unter die Begriffe Belohnungen, Geschenke oder Provisionen fallen, werden als "sonstige" Vergünstigungen ebenfalls von § 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD erfasst.[1] Die unterschiedlichen Bezeichnungen sind allein dem Umstand geschuldet, dass der Begriff "Vergünstigung" nicht einheitlich definiert ist und in der Praxis unterschiedlich verwendet wird.

  • Geschenke und Belohnungen

    Geschenk und Belohnung ist jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, also den Empfänger bereichert, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird[2] (z. B. Geld, Sachleistungen, Eintrittskarten, Gutscheine, Duldung sexueller Handlungen). Diese Begriffsdefinition bedeutet jedoch nicht, dass eine vom Beschäftigten zu erbringende Gegenleistung das Vorliegen eines Geschenks bzw. einer Belohnung ausschließt. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob mit dem Geschenk bzw. der Belohnung für den Beschäftigten ein wirtschaftlicher, rechtlicher oder auch nur persönlicher Vorteil verbunden ist. Geschenke in diesem Sinne können deshalb auch Mahlzeiten sein, für die der Beschäftigte einen verbilligten Preis zahlt.[3]

  • Provisionen

    Unter Provisionen versteht man ein Entgelt, das für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen gezahlt wird.

  • Sonstige Vergünstigungen

    Zu den sonstigen Vergünstigungen zählen z. B. günstige Darlehen, Bewirtungen und Einladungen zu Veranstaltungen (z. B. kostenloser Theaterbesuch oder eine unentgeltliche Reise) oder eine Terrassenüberdachung.[4] Aber auch kostenlose oder verbilligte Dienstleistungen, die dem Beschäftigten von einem Dritten angeboten werden, und ersparte Aufwendungen (z. B. Preisnachlässe oder ein besond...

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