Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Dienstverhältnisses bei Annahme von Vergünstigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn eine Bedienstete der Kultusverwaltung an einer an sich zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich gehörenden Veranstaltung zur Organisation eines Kulturevents in Frankreich teilnimmt, ohne ihren Arbeitgeber hierüber zu unterrichten, dies mit einem privaten Urlaub verbindet und sich die Reisekosten hierfür von dritter Seite erstatten lässt.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1-2; TV-L § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 12.04.2012; Aktenzeichen 5 Ca 2292 a/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.04.2012 - 5 Ca 2292 a/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (beide Instanzen).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung u.a. mit dem Vorwurf, die Klägerin habe gegen § 3 Abs. 3 TV-L - Verbot der Annahme von Vergünstigungen - verstoßen.

Die Klägerin ist am ....1953 geboren und seit dem 01.07.1989 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt. Sie arbeitet in Teilzeit und erhält eine durchschnittliche Monatsvergütung in Höhe von 2.400,00 EUR brutto. Die Klägerin hat sieben Kinder, die zwischen 1976 und 1993 geboren wurden. Sie ist gemäß § 34 Abs. 2 TV-L ordentlich unkündbar.

Seit 1997 ist die Klägerin im Kulturbereich des Landes S...-H... eingesetzt. Zuletzt war sie im Kultusministerium in der Kulturabteilung im Referat "Bildende Kunst, Literatur, Bibliothek, Schutz von Kulturgut" beschäftigt.

Seit einem Abteilungsleiterwechsel im Jahre 2007 gab es zwischen den Parteien Differenzen über die Arbeitsleistung der Klägerin. Am 28.06.2007 erhielt die Klägerin eine Ermahnung wegen unkorrekten Verhaltens im Zusammenhang mit der Bewilligung von Geldern.

Mit Datum vom 11.03.2009 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf eine entsprechende Dienstvereinbarung und unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall angewiesen, den Dienst-PC nicht für private E-Mails zu nutzen, nachdem rund 300 private E-Mail gesichtet worden waren (Anlage B 4 a, Bl. 42 d.A.).

Ferner wurde die Klägerin ermahnt, Dienstgänge vorab durch die Referatsleitung genehmigen zu lassen und die Stempeluhr konsequent zu nutzen.

Im Zeitraum vom 26.10.2011 bis 01.11.2011 gingen rund 270 private E-Mails auf dem Dienst-PC der Klägerin ein. Das stellte die Beklagte während einer Krankheitsvertretung fest.

Dem eigentlichen Kündigungsvorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Land S...-H... pflegt partnerschaftliche Beziehungen zur Region P... d.. l... L... und deren Hauptstadt N....

In N... plante Frau C...-J... G... für März 2011 ein deutsch-französisches Ausstellungsprojekt. Dabei handelte es sich um einen "runden Tisch" im Rahmen einer deutsch-französischen Dialogausstellung. Angedacht war, nach Anwerbung entsprechender Projektmittel eine Gegenveranstaltung in K... durchzuführen. Die Projektleiterin G... kontaktierte im November 2010 die ihr auch privat bekannte Klägerin unter deren dienstlichen E-Mail-Adressen der Staatskanzlei und des Ministeriums für Bildung und Kultur. Ihr wurde das Projekt präsentiert. Sie wurde gefragt, ob sie an dem Projekt im Frühjahr 2011 in N... teilnehmen könnte. Am 05.01.2011 wurde die Klägerin von Frau G... unter der dienstlichen E-Mail-Adresse förmlich eingeladen. Die Klägerin hat die Einladung vom 06.01.2011 mit der Signatur des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes S...-H... angenommen. Daraufhin reservierte die Projektleiterin G... einen Flug und ein Hotel. Das Ministerium erhielt keine Kenntnis von dem Vorgang. Die Klägerin nahm vom 10.03. bis 18.03.2011 Erholungsurlaub. Sie flog nach N... und nahm an der Veranstaltung teil. Die Kosten (Hin- und Rückflug, Hotel, Verpflegung) in Höhe von rund 750,00 EUR wurden ihr aus Fördermitteln des D...-F... Jugendwerkes erstattet. Die Veranstalter erstellten nach Durchführung des "runden Tisches" einen Flyer. Dort heißt es u.a. wie folgt:

"...6. Partner und Sponsoren

Die E...d.. B... N... M..., unterstützt die Aktivitäten ...

Die M... Hochschule, K..., S...-H..., hat sich einverstanden erklärt, ...

A... G..., vom Kulturministerium S...-H..., war Teilnehmerin des runden Tischs in N... und ist bereit, uns im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützten. ...

Das D...-F...Jugendwerk (DFJW), ..., ist einer unserer grössten Förderer ..."

(Anlage B 2, Bl. 40 R d.A.)

Auf dem Flyer befinden sich diverse Logos der dort genannten Partner und Sponsoren, darunter auch das Logo der Stadt K..., des Landes S...-H... sowie des D...-F... Jugendwerkes.

Die Projektleiterin hat der Klägerin unstreitig mitgeteilt, dass eine Rückausstellung in K... geplant ist. Die Klägerin hat unstreitig keinerlei Zusagen schriftlicher Art gemacht.

Die Klägerin war vom 07...

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