Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 16.042,40 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtswirksame Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der 1963 geborene Kläger war seit dem 1. September 1992 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Der Kläger verdiente zuletzt monatlich 3.208,48 Euro brutto.

Der Kläger war im Fachbereich „Bauwesen und Umwelt” der Beklagten tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere der Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Straßenbeleuchtung in … In diesem Zusammenhang war er auch zuständig für die Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der für die Energieversorgung zuständigen Firma …

Am 20. Dezember 2002 beobachtete der Fachbereichsleiter … wie ein Mitarbeiter der Firma … mit einer gefüllten Papiertüte das Büro des Klägers betrat. Wie heute bekannt ist, befanden sich in der Tüte die folgenden Gegenstände: ein Wandkalender 2003 mit den Massen 74 cm × 21 cm, ein Schreibblock DIN A 4, ein Plastikkugelschreiber, ein Schreibzettelwürfel von 10 × 10 × 8 cm sowie ein in grünem Papier verpackter Elektrorasierer (ohne Batterien). Gegen 14.00 Uhr beobachtete der Fachbereichsleiter … wie der Kläger diese Tüte in seinen PKW verlud.

Am 27. Dezember 2002 suspendierte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Mit einem Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 6 d.A.) forderte sie den Kläger auf, bis zum 30. Dezember 2002, 9.00 Uhr ausführlich Stellung zu nehmen zu dem Vorfall vom 20. Dezember 2002. Der Kläger reagierte mit einem Schreiben der Rechtsanwälte Schomburg vom 28. Dezember 2002 (Bl. 8 d.A.).

Die Beklagte entschloss sich daraufhin zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Unter dem Datum des 30. Dezember 2002 hörte sie den bei ihr gewählten Personalrat zu der geplanten Kündigung an (B. 23–25 d. A.). Der Personalrat reagierte mit einem Schreiben vom 2. Januar 2003 (Bl. 28, 29 d.A.).

Mit einem Schreiben vom 6. Januar 2003 – dem Kläger am gleichen Tage zugegangen – kündigte die Beklagte sodann das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos (Bl. 9–11 d.A.).

Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit einem am 17. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis dann vorsorglich auch noch ordentliche zum 30. Juni 2003 gekündigt und zwar mit einem Schreiben vom 21. Januar 2003, dem Kläger zugegangen am 22. Januar 2003. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit einem am 3. Februar 2003 bei Gericht eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz gewandt.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im wesentlichen folgendes vor:

Die beiden streitgegenständlichen Kündigungen seien rechtsunwirksam. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats werde bestritten. Einen Kündigungsgrund im Sinne der §§ 626 BGB, 1 KSchG gebe es hier nicht.

Richtig sei, dass er Werbemittel der Firma … entgegengenommen habe. Der Herr Wolff von der Firma … habe ihm diese nach einer etwa 15 Minuten dauernden dienstlichen Besprechung überreicht mit der Bemerkung, der Beutel beinhalte nur Schreibmaterial, das könne er unbesorgt annehmen. Er habe sich während der Dienstzeit nicht mehr vom Inhalt des Beutels überzeugt. Auch der Fachbereichsleiter … habe das nicht getan, sondern vielmehr noch am selben Tag den Bürgermeister … informiert. Es sei zuzugeben, dass er verpflichtet gewesen sei, an der Aufklärung der Angelegenheit mitzuwirken. Die Aufklärung sei von der Beklagten durch vage Unterstellungen und durch Zeitdruck unverhältnismäßig erschwert worden. Die Masse der Anschuldigungen habe zu seinem panikartigen Verhalten geführt. Auch sein damaliger Anwalt habe keine differenzierte Stellungnahme abgeben können. Irgendeine strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens habe hier nicht vorgelegen. Es verbleibe allein ein Verstoß gegen die Tarifvorschrift des § 10 BAT. Hier hätte die Beklagte zum Mittel der Abmahnung greifen können.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 6. Januar 2003 nicht beendet worden ist,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagte vom 21. Januar 2003 zum 30. Juni 2003 nicht beendet werden wird,
  3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Angestellten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Begründung im wesentlichen folgendes vor:

Im Laufe des Jahres 2002 sei dem Fachbereichsleiter Hüpping in einigen Gesprächen aufgefallen, dass die Firma … Kenntnisse über Angebotspreise anderer Vertragspartner insbesondere im Bereich des Neubaus von Str...

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