Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen 8 AZR 425/04)

LAG Hamm (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 19 Sa 360/04)

 

Tenor

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt hinsichtlich der Widerklage die Kosten des Rechtsstreite.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Beklagten und Widerklägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der 32 Jahre alte Kläger und Widerbeklagte war seit dem 1. Mai 2002 bei der Beklagten und Widerklägerin beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2002 (Bl. 14 bis 17 d.A.). In § 12 dieses Arbeitsvertrages war folgendes geregelt:

Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt/lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.

Mit einem Schreiben vom 12. Dezember 2002 kündigte die Beklagte und Widerklägerin das mit dem Kläger und Widerbeklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristlos.

Gegen diese Kündigung hat der Kläger und Widerbeklagte mit einem am 19. Dezember 2002 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Mit einem Schriftsatz vom 3. Januar 2003 hat die Beklagte und Widerklägerin einen Vertragsstrafenanspruch gemäß § 12 des Arbeitsvertrages gerichtlich geltend gemacht. Mit einem Beschluss vom 14. Februar 2003 (Bl. 27 d.A.) hat sich das Arbeitsgericht Bielefeld dann für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Paderborn verwiesen.

Mit einem Schriftsatz vom 28. April 2003 (Bl. 39 d.A.) hat der Kläger sodann seine Klage zurückgenommen. Anhängig ist nunmehr lediglich noch die Widerklage der Beklagten.

Die Beklagte und Widerklägerin trägt zur Begründung ihrer Widerklage folgendes vor:

Die Vertragsstrafenabrede im Arbeitsvertrag sei rechtswirksam. Auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe seien gegeben. Man habe nämlich die fristlose Kündigung vom 12. Dezember 2002 zurecht ausgesprochen. Der Kläger habe nämlich eine minderjährige Auszubildende zur Begehung einer Straftat verleiten wollen. Am 12. Dezember 2002 habe man nämlich von der Auszubildenden … erfahren, dass der Kläger ihr Ende Oktober 2002 eine SMS auf ihr Mobiltelefon mit dem folgenden Inhalt gesandt habe: „Hi …, habe zur Zeit totale Probleme, kannst du mir Gras besorgen?” Die SMS sei auch von dem Freund der Frau …, dem Herrn … gesehen worden. Das Verhalten des Klägers in seiner Eigenschaft als Teamleiter gegenüber einer minderjährigen Auszubildenden, nämlich die Aufforderung zum Beschaffen von Rauschgift, stelle einen derartig gravierenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers dar, dass man hierauf nur mit einer außerordentlichen Kündigung habe reagieren können.

Darüberhinaus habe es aber noch weitere Pflichtverletzungen des Klägers gegeben. Unter dem Datum des 27. November 2002 habe man den Kläger abmahnen müssen, weil er die nur für Kassiervorgänge zu nutzende Computerkasse für Computerspiele genutzt habe. Weiterhin beschäftige man in Bielefeld die durch das Arbeitsamt vermittelte Umschülerin Frau …. Frau … habe sich dahingehend offenbart, dass der Kläger sie massiv gemobt habe und zwar besonders wegen ihrer korpulenten Figur. Der Kläger habe Frau … auch erklärt, sie verliere ihren Job, wenn sie sich über ihn bei der Arbeitgeberin beschweren sollte. Weiterhin habe sie – die Beklagte – den dringenden Verdacht, dass der Kläger in der Filiale in … Schuhe entwendet oder schwarz gekauft habe.

Die Filiale sei erst am 1. September 2002 eröffnet worden. Bei einer Sonderinventur zum 30. November 2002 habe man festgestellt, dass 50 Paar Schuhe nicht mehr vorhanden gewesen seien. Diebstähle seien allerdings nie gemeldet worden. Normalerweise liege die Diebstahlsquote in ihren Filialen bei ca. 5 Paar Schuhen im Jahr. Im übrigen sei der Umsatz der Filiale seit dem Weggang des Klägers auch massiv gestiegen.

All dieses habe die Weiterbeschäftigung des Klägers unmöglich gemacht. Die außerordentliche Kündigung, hilfsweise umzudeuten in eine ordentliche Kündigung, sei gerechtfertigt gewesen. Mit der Widerklage könne sie nunmehr die gemäß § 12 des Arbeitsvertrages rechtswirksam vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttogehalts geltend machen.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,

den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 2.500,00 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2002.

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Widerbeklagte trägt folgendes vor:

Die Vertragsstrafenabrede im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2002 sei rechtsunwirksam. Darüb...

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