Die Fortgeltung der in der Protokollerklärung zu Abschnitt III genannten tariflichen Regelungen ist gemäß der Tarifeinigung vom 1.4.2014 entsprechend der für die VKA getroffenen Regelungen für den Bund übernommen worden.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 finden die §§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O auf Beschäftigte, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte i. S. d. § 1 Abs. 2. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes und die Ausbildungszulage nach § 16 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes angewendet. Nach § 16a Abs. 1 Satz 3 findet § 56 BAT/BAT-O mit bestimmten Maßgaben Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte i. S. d. § 1 Abs. 2. Außerdem wird in § 16a Abs. 1 Satz 4 lediglich § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT erwähnt, da die SR 2o und SR 2x BAT nur für den Bereich der VKA gelten.

Zur Arbeitserleichterung für die Praxis sind im Anhang zu § 16a die vorgenannten Regelungen des MTArb/MTArb-O und des BAT/BAT-O abgedruckt (§ 16a Abs. 2).

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