(1) Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten -) zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Zulage gewährt.

Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach einer mindestens zweijähriger Beschäftigungszeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend

a) für Arbeiter nach zehnjähriger Beschäftigungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten -), wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,

b) für mindestens 53 Jahre alte Arbeiter, nach fünfzehnjähriger Beschäftigungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Ubergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten -), wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,

c) für mindestens 50 Jahre alte Arbeiter nach zwanzigjähriger Beschäftigungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigte Zeiten -), wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,

d) für Arbeiter nach fünfundzwanzigjähriger Beschäftigungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten -), wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist.

Wenn der Arbeiter erst in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Leistungsminderung in seine Lohngruppe aufgerückt war, erhält er den jeweiligen Monatstabellenlohn der Lohngruppe, in der er vorher war.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Unterabs. 1:

Ist streitig, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang vorliegt, soll auf Verlangen die Stellungnahme eines Arztes des beiderseitigen Vertrauens eingeholt werden. Ist kein anderer Kostenträger zuständig, trägt die Kosten der Arbeitgeber, wenn der Anspruch auf Lohnsicherung endgültig zuerkannt ist; anderenfalls trägt sie der Arbeiter.

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