Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach "§ 16 Abgeltung" eingefügt "§16a Leistungsgeminderte Beschäftigte"
  2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

    "§ 16a

    Leistungsgeminderte Beschäftigte
    (1) §§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O finden auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Bei der Anwendung der nach Satz 1 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet. § 56 BAT/BAT-O findet auf Beschäftigte, die nicht nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Für die Beschäftigten nach Satz 3, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, bleibt § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen des MTArb/MTArb-O und BAT/BAT-O ergeben sich aus dem Anhang zu § 16a."
  3. Die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt wird gestrichen.
  4. § 19 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

        Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
      gültig ab 1. März 2014 1.882,17 EUR 2.074,92 EUR 2.144,16 EUR 2.236,48 EUR 2.299,94 EUR 2.347,28 EUR
      gültig ab 1. März 2015 1.927,34 EUR 2.124,72 EUR 2.195,62 EUR 2.290,16 EUR 2.355,14 EUR 2.403,61 EUR
    2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

        Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
      gültig ab 1. März 2014 5.140,85 EUR 5.705,47 EUR 6.240,35 EUR 6.596,95 EUR 6.680,16 EUR
      gültig ab 1. März 2015 5.264,23 EUR 5.842,40 EUR 6.390,12 EUR 6.755,28 EUR 6.840,48 EUR
  5. Zu dem neu eingefügten § 16a wird der aus dem Anhang ersichtliche Anhang eingefügt.

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