Informationen über diesen Tarifvertrag

TVÜ-Bund - Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014

Datum: 01. April 2014

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

einerseits

und

[den vertragsschließenden Gewerkschaften]*

* Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion werden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen.

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Änderungen des TVÜ-Bund

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach "§ 16 Abgeltung" eingefügt "§16a Leistungsgeminderte Beschäftigte"
  2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

    "§ 16a

    Leistungsgeminderte Beschäftigte
    (1) §§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O finden auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Bei der Anwendung der nach Satz 1 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet. § 56 BAT/BAT-O findet auf Beschäftigte, die nicht nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Für die Beschäftigten nach Satz 3, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, bleibt § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen des MTArb/MTArb-O und BAT/BAT-O ergeben sich aus dem Anhang zu § 16a."
  3. Die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt wird gestrichen.
  4. § 19 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

        Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
      gültig ab 1. März 2014 1.882,17 EUR 2.074,92 EUR 2.144,16 EUR 2.236,48 EUR 2.299,94 EUR 2.347,28 EUR
      gültig ab 1. März 2015 1.927,34 EUR 2.124,72 EUR 2.195,62 EUR 2.290,16 EUR 2.355,14 EUR 2.403,61 EUR
    2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

        Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
      gültig ab 1. März 2014 5.140,85 EUR 5.705,47 EUR 6.240,35 EUR 6.596,95 EUR 6.680,16 EUR
      gültig ab 1. März 2015 5.264,23 EUR 5.842,40 EUR 6.390,12 EUR 6.755,28 EUR 6.840,48 EUR
  5. Zu dem neu eingefügten § 16a wird der aus dem Anhang ersichtliche Anhang eingefügt.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2014 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.

Anhang (zu § 1 Nr. 5) Anhang zu § 16a

Die in § 16a in Bezug genommenen Tarifvorschriften lauten wie folgt:

§ 25 MTArb/MTArb-O

Nicht voll leistungsfähige Arbeiter
(1) Mit dem Arbeiter, der bei seiner Einstellung nach amtsärztlichem Gutachten mehr als 20 v.H. erwerbsbeschränkt ist und infolgedessen die ihm zu übertragende Arbeit nicht voll auszuführen vermag, kann entsprechend dem Grad seiner Leistungsfähigkeit ein geminderter Lohn vereinbart werden. Der Arbeiter soll aber möglichst auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem er die Leistung eines voll leistungsfähigen Arbeiters erbringen kann.
(2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 ein geminderter Lohn vereinbart worden, besteht bei Änderung der Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber und den Arbeiter ein Anspruch auf Neufestsetzung des Lohnes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für den Arbeiter, dessen Leistungsfähigkeit durch Ereignisse im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder von § 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gemindert ist.

§ 37 MTArb/MTArb-O

Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung
(1)

Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Zulage gewährt. Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter bei Eintritt der Leistungsminderung mindestens fünf Jahre für mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit b...

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