• Bei Arbeitsunfähigkeit ist nach § 22 TVöD über die Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus bis zum Ende der 39. Krankheitswoche ein Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld der Krankenkasse und dem Nettoentgelt zu zahlen. Beschäftigte, die aus dem BAT/BAT-O auf den TVöD übergeleitet wurden, erhalten einen höheren Krankengeldzuschuss: Diesbezüglich ist die Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt zu zahlen. Für den TVöD-Anwender sind mit der langen Krankengeldzuschusszahlung enorme Zusatzkosten verbunden. Des Weiteren bedingt die Zahlung des Krankengeldzuschusses einen erheblichen Verwaltungsaufwand.

     
    Hinweis

    Der Krankengeldzuschuss sollte beim sog. TVöD-Anwender ersatzlos entfallen. Der Beschäftigte erhält entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.

  • Das im TVöD vorgesehene Jubiläumsgeld wird für Beschäftigte mit Besitzstand nach TVÜ aufgrund einer speziellen Jubiläumsdienstzeitenberechnung, die erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert, gezahlt. Die Dienstzeit/Jubiläumszeit knüpft an Zeiten im öffentlichen Dienst an und passt damit nicht zu privaten TVöD-Anwendern.

     
    Hinweis

    Der TVöD-Anwender sollte den Zeitpunkt der Auszahlung des Jubiläumsgeldes allein aufgrund der Betriebszugehörigkeit ermitteln.

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