Rz. 15

Gemäß § 55 Abs. 4 BetrVG kann die Mitgliederzahl abweichend vom Gesetz – ebenso wie beim Gesamtbetriebsrat[1] – durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verringert oder erhöht werden. Allerdings darf sich die abweichende Regelung – ebenfalls in Übereinstimmung mit den für den Gesamtbetriebsrat geltenden Regelungen – lediglich auf die Zahl der Konzernbetriebsratsmitglieder, nicht jedoch auf die Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats beziehen.[2]

 

Rz. 16

Das Gesetz legt dabei nicht fest, mit wem die abweichende Regelung zu treffen ist. Bereits aus Praktikabilitätsgesichtspunkten spricht jedoch einiges für das herrschende Unternehmen[3], da der Abschluss inhaltsgleicher Tarifverträge mit sämtlichen Konzernunternehmen mit enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre.[4]

 

Rz. 17

Auch eine tarifzuständige Gewerkschaft, welche nicht in allen Konzernunternehmen vertreten ist, kann den betreffenden Tarifvertrag abschließen[5]. Es gilt der Grundsatz des Tarifvorrangs[6].

 

Rz. 18

Die Betriebsvereinbarung i. S. d. § 55 Abs. 4 BetrVG wird von dem Konzernbetriebsrat abgeschlossen. Den Abschluss einer Betriebsvereinbarung i. S. v. § 55 Abs. 4 BetrVG können die Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens und der Konzernbetriebsrat verlangen, wenn der Konzernbetriebsrat bei regelmäßiger Zusammensetzung nach Absatz 1 aus mehr als 40 Mitgliedern besteht und keine tarifliche Regelung besteht (vgl. § 55 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 47 Abs. 5 BetrVG)[7].

 

Rz. 19

Die bei dem herrschenden Konzernunternehmen zu bildende Einigungsstelle entscheidet, wenn eine Einigung über eine Betriebsvereinbarung nach § 55 Abs. 4 BetrVG nicht erzielt werden kann (§ 55 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 47 Abs. 6 BetrVG)[8].

 

Rz. 20

Wegen der weiteren Einzelheiten zur abweichenden Zusammensetzung durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vergleiche die Erläuterungen zu dem nach § 55 Abs. 4 Satz 2 BetrVG entsprechend anzuwendenden § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG.[9]

[1] S. Lembke/Fesenmeyer, § 47 BVetrVG Rz. 39 ff.
[2] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 55 BetrVG Rz. 5; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 15
[3] Fitting, § 55 BetrVG Rz. 20; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 16; a. A. HWK/Hohenstattt/Dzida, § 55 BetrVG Rz. 5.
[4] ErfK/Koch,, § 55 BetrVG Rz. 1.
[5] DKK/Trittin, § 55 BetrVG Rz. 20; ErfK/Koch,, § 55 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 55 BetrVG Rz. 20.
[6] ErfK/Koch,, § 55 BetrVG Rz. 1.
[7] ErfK/Koch,, § 55 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 55 BetrVG Rz. 26.
[8] ErfK/Koch,, § 55 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 55 BetrVG Rz. 26.
[9] S. Lembke/Fesenmeyer, § 47 BetrVG Rz. 39 ff.

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