Rz. 43

Die Regelungsbefugnis bezieht sich nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 4 BetrVG nur auf die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats. Daraus folgt, dass nur von der Repräsentation des Betriebsrats durch ein oder zwei Mitglieder im Gesamtbetriebsrat abgewichen werden kann. Dagegen können weder die Voraussetzungen der Errichtung noch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats abweichend vom Gesetz geregelt werden.[1] Es kann nicht bestimmt werden, dass andere Personen als Betriebsräte in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden.[2] Auch eine andere Art der Bestimmung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats als durch Entsendung durch die Betriebsräte kann nicht aufgrund von § 47 Abs. 4 BetrVG geregelt werden.[3]

 

Rz. 44

Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG festgelegte Zahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder kann gemäß § 47 Abs. 4 BetrVG durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden. Die Mitgliederzahl kann verringert oder erhöht werden.[4] So kann etwa vereinbart werden, dass für mehrere Betriebsräte gemeinsame Vertreter entsandt werden. Es ist auch möglich, für einen Betriebsrat mehr als die gesetzlich vorgesehenen ein oder zwei Vertreter zu bestimmen. Zwingende Höchst- oder Untergrenzen sind nicht vorgesehen. Allerdings sollten sich die Tarif- bzw. Betriebsparteien an den Kriterien des § 47 Abs. 5 BetrVG orientieren, sie müssen dies aber nicht (vgl. BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 10/04[5]).

 

Rz. 45

Die durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffene Regelung kann im Fall eines verkleinerten Gesamtbetriebsrats vorsehen, dass nicht jeder Betriebsrat ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat entsendet. Allerdings muss jeder Betriebsrat die Möglichkeit haben, bei der Bestimmung der Gesamtbetriebsratsmitglieder mitzuwirken, etwa bei der Zusammenfassung von Betrieben (BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 10/04[6]).

[2] Richardi/Annuß, 16.Aufl. 2018, § 47 BetrVG Rz. 45.
[3] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 47; Richardi/Annuß, 16.Aufl. 2018, § 47 BetrVG Rz. 45.
[5] NZA 2006, 215, 217.
[6] NZA 2006, 215, 217 f.; Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 59.

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