Rz. 7

Eine Betriebsspaltung liegt zum einen vor, wenn ein Betrieb in zwei oder mehr Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht. Von einer Spaltung ist jedoch auch im Falle einer Betriebsabspaltung oder Ausgliederung auszugehen, also dann, wenn der Ursprungsbetrieb bestehen bleibt und nur Teile abgespalten werden. Auch die Auflösung eines aus mehreren Betrieben bestehenden gemeinsamen Betriebs infolge Insolvenz eines der beteiligten Unternehmen stellt eine Betriebsaufspaltung im Sinne des § 21a Abs. 1 BetrVG dar.[1]

 

Rz. 8

Ein Sonderfall, der allerdings häufiger auftreten dürfte, liegt dann vor, wenn bei einer Betriebsabspaltung oder der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs die Betriebsidentität des verbleibenden Teils erhalten bleibt. In diesem Fall bleibt der Betriebsrat als solcher im Amt.[2] Dieser nimmt ggf. – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – für den abgespaltenen Teil das Übergangsmandat wahr. Hinsichtlich des weiter bestehenden, identischen Betriebsteils kommt ein Übergangsmandat dagegen nicht in Betracht, letzteres ist nach der gesetzgeberischen Wertung subsidiär gegenüber dem bestehenden Vollmandat.[3] Wann genau eine Betriebsidentität anzunehmen ist, ist im Einzelnen höchst umstritten. Anzuknüpfen ist etwa an die Veränderung der Mitarbeiteranzahl und die Erhaltung der Leitungsfunktion und des Betriebszwecks. Streitig und in diesem Zusammenhang völlig ungeklärt ist auch die Frage, ob der im Amt verbleibende Betriebsrat in genau dieser Zusammensetzung (also ohne die u. U. ausgeschiedenen Mitarbeiter) auch das Übergangsmandat wahrnimmt oder die Zusammensetzung bei Wahrnehmung des Übergangsmandats nach den hierfür geltenden Regeln[4] zu bestimmen ist. Letzteres dürfte allerdings kaum praktikabel sein.

 

Rz. 9

§ 21a BetrVG betrifft nur Einheiten, in denen ein Betriebsrat bereits existiert. Angesichts dieser Anknüpfung stellt sich die Frage nach einem besonderen Betriebsbegriff des § 21a BetrVG nicht. Vielmehr liegt eine Betriebsspaltung im Sinne der Vorschrift dann vor, wenn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, in der Regel die Aufgabe der einheitlichen Leitung, zwei oder mehr betriebsratsfähige Einheiten im Sinne von § 1 BetrVG und § 4 BetrVG entstehen. Entstehen betriebsratsfähige Einheiten nicht, liegt auch keine Betriebsspaltung im Sinne des § 21a BetrVG vor.

 
Praxis-Beispiel

Wird ein Betrieb mit insgesamt 8 Mitarbeitern so gespalten, dass in den beiden neuen Betrieben jeweils 4 Mitarbeiter tätig sind und somit die Betriebsratsfähigkeit nach § 1 BetrVG fehlt, entsteht kein Übergangsmandat. Erfolgt die Spaltung so, dass in einem Betrieb 5 und in dem anderen nur 3 Mitarbeiter verbleiben, so entsteht ein Übergangsmandat nur im Hinblick auf den größeren neuen Betrieb, es sei denn, es besteht insoweit Betriebsidentität; dann bleibt das vorhandene Mandat bestehen.

 

Rz. 10

Diese Folge ergibt sich zwingend daraus, dass § 21a BetrVG die Kontinuität der Vertretung der Arbeitnehmer sichern soll. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn nach der Spaltung keine betriebsratsfähigen Einheiten verbleiben.

 

Rz. 11

Entsprechendes gilt im Falle der Abspaltung, wenn der abgespaltene Teil nicht betriebsratsfähig ist. Für die dort beschäftigten Mitarbeiter gibt es keinen Betriebsrat mit Übergangsmandat.

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