Rz. 12

Liegt eine im Sinne des § 21a Abs. 1 BetrVG relevante Spaltung eines Betriebs vor, so bleibt der amtierende Betriebsrat für eine Übergangszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich im Zuge der Betriebsspaltung eine andere rechtliche Zuordnung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder ergeben hat, sofern das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Betriebsratsmitglieds nicht insgesamt beendet wird. In diesem Fall greift § 24 Nr. 3 BetrVG, der ansonsten verdrängt wird, ein.

 
Praxis-Beispiel

Trennt sich ein Hard- und Softwareunternehmen, das einen Betrieb mit 10 Mitarbeitern betreibt und in dem die drei Betriebsratsmitglieder sämtlich aus dem Softwarebereich stammen, von seinem Hardwarebereich mit 5 Mitarbeitern, und wird dieser unter eine neue Leitung gestellt, so liegen die Voraussetzungen einer Betriebsspaltung nach § 21a Abs. 1 BetrVG vor. Das Übergangsmandat des Betriebsrates im neuen Hardwarebetrieb wird bei dieser Fallkonstruktion ausschließlich von den bisherigen Betriebsräten, den – dann unternehmensfremden – Mitarbeitern des Softwarebetriebs wahrgenommen. Orientiert sich ein Betriebsratsmitglied jedoch beruflich um und beendet deshalb sein Arbeitsverhältnis, so scheidet es aus dem Übergangsbetriebsrat aus.

 

Rz. 13

Ein Übergangsmandat entsteht nach § 21a Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz BetrVG ausnahmsweise dann nicht, wenn und soweit der abgespaltene Teil eines Betriebs in einen anderen Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wird und dieser seine Identität bewahrt. In diesem Fall sind die von der Betriebsspaltung betroffenen Mitarbeiter durch den Betriebsrat im aufnehmenden Betrieb zukünftig ohne Weiteres vertreten.

 

Rz. 14

Ein weiterer Sonderfall liegt ferner dann vor, wenn der aufnehmende Betrieb zwar betriebsratsfähig ist, in ihm jedoch tatsächlich kein Betriebsrat existiert. In diesem Fall entsteht – wie im Regelfall – ein Übergangsmandat zugunsten der eingegliederten Arbeitnehmer. Dies gilt in diesem speziellen Fall ausnahmsweise sogar dann, wenn von der Betriebsabspaltung nur ein für sich genommen nicht betriebsratsfähiger Teil betroffen ist. In diesem Fall ergibt sich nach der Eingliederung eine betriebsratsfähige Einheit, sodass der Zweck des § 21a BetrVG erreicht werden kann. Die Frage ist jedoch umstritten.

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