Verfahrensgang

ArbG Gotha (Urteil vom 11.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 372/93)

 

Tenor

Es ergeht folgendes

URTEIL:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts … vom11.11.1993 (1 Ca 372/93) abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.599,55 DM zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 %.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten die Zahlung einer Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 (künftig: TsA).

Die Klägerin war seit dem 16.07.1982 mit Studien- und erziehungsbedingten Unterbrechungen im früheren… Außenstelle … als Labortechnikerin beschäftigt. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurde das … als … (künftig: …) vom … fortgeführt und die Arbeitsverhältnisse auf ihn übergeleitet (vgl. über die Anerkennung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst das Schreiben des … vom 10.07.1992, Bl. 25 d. A.). Im Zeitpunkt der Überleitung wurde mit der Klägerin wohl wie üblicherweise ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, er konnte aber von den Parteien nicht zu den Akten gereicht werden. Auf jeden Fall war auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O mit allen Ergänzungen und Änderungen anwendbar.

Das … hat seinen Sitz in … und unterhielt bzw. unterhält zahlreiche Standorte als unselbständige Dienststellen, so u. a. in … und … Der Standort …, wo in den angemieteten Räumen im Schloß … vor allem Lebensmitteluntersuchungen durchgeführt wurden, wurde mit Wirkung vom 30.06.1992 wegen Kündigung der angemieteten Räume geschlossen, die anfallenden Untersuchungsarbeiten wurden auf die Standorte … und … verteilt und die betroffenen ca. 17 bis 18 Arbeitnehmer bis auf die Klägerin nach sozialen Gesichtspunkten, die in einer dem Gericht nicht vorliegenden Dienstvereinbarung niedergelegt sein sollen, zu den anderen Standorten versetzt.

Die Klägerin wurde seit 01.07.1992 nicht mehr beschäftigt.

Nach Anhörung des Personalrates im Juli 1992 wurde ihr gegenüber mit Schreiben vom 01.09.1992 eine Änderungskündigung (vgl. Bl. 5 d. A.) ausgesprochen, die folgenden Wortlaut hat:

Infolge der Ihnen bekannten, nicht beeinflußbaren objektiven Faktoren (Beendigung der Lebensmitteluntersuchungen im Schloß … resultierend aus der Kündigung der Arbeitsräume) wurde ihr Aufgabengebiet/Arbeitsplatz an den Standort … verlagert.

Eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich des Dienstortes war bisher leider nicht möglich.

Unter der Bedingung, daß Sie mit der Änderung des Arbeitsvertrages dahin, daß hinfort … Ihr Dienstort ist, nicht einverstanden sind, kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis zum nächstzulässigen Termin.

Die Rechte des Personalrates wurden gewahrt.

Die Kündigungsfrist sollte gemäß dem Schreiben des … vom 15.09.1992 (Bl. 7 d. A.) bis zum 31.03.1993 laufen.

Mit Schreiben vom 16.09.1992 machte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem TsA geltend und erhob am 18.09. Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung, die am 21.09. beim Arbeitsgericht … einging (Az. 1 Ca 1173/92).

Mit Telefax ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24.09. (vgl. Bl. 16 d. A.) nahm die Klägerin das Angebot auf Weiterbeschäftigung in … unter Vorbehalt an.

Mit Schreiben des … vom 25.09. (vgl. Bl. 6 d. A.) wurde die Zahlung einer Abfindung unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 a TsA abgelehnt.

Nachdem die Klägerin mit Telegramm des … vom 02.10.1992 aufgefordert war, unverzüglich ihre Tätigkeit am Standort … aufzunehmen (vgl. Bl. 27 d. A.), vereinbarten am gleichen Tag der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und der damalige Abteilungsdirektor Personal im … in einem Telefongespräch, daß die von der Klägerin erklärte Annahme unter Vorbehalt wirkungslos sei und daß das Arbeitsverhältnis entsprechend der ausgesprochenen Kündigung am 31. März 1993 beendet werden sollte. Diese Abrede wird von beiden Parteien als einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages angesehen (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.05.1995, Bl. 138 d. A. und Schriftsatz des Beklagten vom 04.06.1993, Bl. 15 d. A.).

Die von der Klägerin gegen die Änderungskündigung erhobene Kündigungsschutzklage wurde nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Termin vom 06.10.1992 nicht weiter betrieben; die Akte wurde nach der Aktenordnung deshalb mit Verfügung vom 14.04.1993 weggelegt.

Die soziale Situation der Klägerin stellte sich im Herbst 1992 wie folgt dar: Sie war verheiratet und hatte ein 5 Jahre altes Kind; sie war erneut schwanger, das zweite Kind wurde am 01.07.1993 geboren. Ihr Ehemann war als Bauleiter bei der … GmbH beschäftigt, und zwar an wechselnden Baustellen. Nach einer Bescheinigung dieser Firma vom 21.03.1995 (Bl. 145 d. A.) hatte er bis Ende 1992 kein eigenes Dienstfahrzeug zur Verfügung, benutzte deshalb zu Baustellenfahrten teilweise den Familien-Pkw und kam meistens abends erst gegen 19.00 Uhr nach Hause. Die Klägerin hatte seit 1991 einen Führersch...

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