Mehrarbeit, Überstunden treten bei der flexiblen Arbeitszeit erst auf, wenn das Arbeitszeitkontingent erschöpft ist.

Die Anordnung von Mehrarbeit dient nur der Abdeckung eines unvorhergesehenen zusätzlichen Arbeitsbedarfs. Mehrarbeit darf nicht regelmäßig stattfinden. Sie darf vor allem nicht mißbraucht werden, um das einmal vereinbarte Arbeitsdeputat im nachhinein schrankenlos auszudehnen. Damit wäre ein variables Arbeitsdeputat geschaffen. § 12 Abs. 1 TzBfG, indirekt auch § 2 KSchG, würden unterlaufen.[1]

Die Teilzeitkraft ist nur zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorbehalten wurde.

Unter Beachtung der gerade geschilderten Grundsätze erscheint es verhältnismäßig, die flexible Teilzeitkraft im Vertrag zu Mehrarbeit in Höhe von 10 % des vereinbarten Arbeitsvolumens zu verpflichten.

Wird im Arbeitsvertrag der Umfang der Mehrarbeitsverpflichtung ausgespart, so besteht die Gefahr, dass nach Ausschöpfen des Kontingents der verbleibende Rest des Bezugszeitraumes, z.B. die letzten drei Monate eines Jahres, allein durch Anordnung von Überstunden abgedeckt werden. Das Arbeitsdeputat wäre unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TzBfG im Ergebnis unzulässig variabel gestaltet.

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