Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19.10.2016 zum ATV-K-Ärzte/VKA (dort: § 1 Nr. 1) haben die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen folgende weitere Änderungen bei der Anwendung des ATV-K auf die Ärztinnen und Ärzte vereinbart:

Es wird ein neuer § 15a eingefügt.

§ 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag

(1) Bei Pflichtversicherten bei Zusatzversorgungskassen, bei denen nach dem 30. Juni 2016 aber vor dem 1. September 2016 die Umlage oder der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren erhöht worden ist, wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag neben dem Umlage- Beitrag gemäß § 16 Abs. 1 ATV-K-Ärzte/VKA, dem Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 ATV-K-Ärzte/VKA oder dem Arbeitnehmerbeitrag gemäß § 37a ATV-K-Ärzte/VKA in Höhe von

  • 0,20 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2016,
  • 0,30 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2017 und
  • 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2018

erhoben. Die Arbeitgeber haben spätestens bis zum 30. Juni 2026 eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen, die in Teilen oder als Gesamtbetrag erbracht werden kann. Wird nach dem 1. September 2016 die Umlage/der Beitrag gesenkt, reduziert sich der Arbeitnehmerbeitrag um die Hälfte des Vomhundertsatzes, um den sich die Umlage/der Beitrag reduziert, höchstens in Höhe des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags gemäß Satz 1.

Einzelheiten regelt die Kassensatzung.

(2) Wird bei einer anderen öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung die Umlage oder der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren nach dem 31. August 2016 erhöht, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  • Die Staffelung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt der Erhöhung.
  • In Satz 2 verbleibt es bei dem Enddatum 30. Juni 2026.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Absatz 2 gilt auch für die Abrechnungsverbände II von in Absatz 1 genannten Zusatzversorgungskassen.

Protokollerklärung:

Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Beitrags-/Sanierungsgeldsätze) nicht ausreichen sollte.

Der zusätzliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a kann auch als Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2).

Die Neuregelungen durch den Änderungstarifvertrag vom 19.10.2016 sind frühestens zum 30. Juni 2026 kündbar (vgl. § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags).

 
Hinweis

Änderung der ZVK-Satzungen bereits zum 1.7.2016

Zahlreiche Zusatzversorgungskassen haben ihre Satzungsbestimmungen bereits aufgrund der Tarifeinigung zum TVöD vom 29.4.2016 geändert und die vom Arbeitgeber abzuführenden Umlagen mit Wirkung ab 1.7.2016 erhöht (vgl. bspw. Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg, Mitgliederinfo ZR 48 vom 5.12.2016). Die ZVKs vertreten die Auffassung, dass die erhöhten Umlagesätze unmittelbar für die Mitglieder der ZVK gelten und zwar auch hinsichtlich der Ärztinnen und Ärzte bei Anwendung des ATV-K-Ärzte/VKA. Nach dem Änderungstarifvertrag zum ATV-K-Ärzte vom 19.10.2016 müssen die Ärztinnen und Ärzte den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 0,2 v.H. nicht bereits ab dem 1.7.2016, sondern erst ab dem 1.9.2016 leisten. Die Satzungen der ZVKs heben in der Regel ab auf die Anwendung des jeweils gültigen Versorgungstarifrechts. Erhebt die für Sie zuständige Kasse den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag auch für Ärztinnen und Ärzte bereits ab dem 1.7.2016, so muss dieser Anteil vom Arbeitgeber getragen werden – vorausgesetzt, die Satzungsänderung ist wirksam, was im Falle eines Rechtsstreits letztlich die Gerichte werden entscheiden müssen.

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