Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung Inflationsausgleich 2023 beträgt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro.

Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten (TVAöD, TVSöD, TVHöD oder TVPöD) erhalten den Inflationsausgleich 2023 in Höhe von 620 Euro.

Teilzeitbeschäftigte haben zeitanteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023 (§ 2 Abs. 2 S. 3 TV Inflationsausgleich).

 
Praxis-Beispiel

Beispiele Inflationsausgleich 2023 bei Teilzeitbeschäftigung

Eine Beschäftigte reduziert ihre Arbeitszeit ab dem 1. Mai 2023 von bisher Vollzeit auf eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 %. Es besteht Anspruch auf 50 % des Inflationsausgleichs 2023, somit 620 Euro.

Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, erhalten einheitlich einen Inflationsausgleich 2023 von 620 Euro. Hier erfolgt bei Teilzeitarbeit keine zeitratierliche Auszahlung.

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