Voraussetzung für den Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung ist nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, dass

  • das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und
  • an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf "Entgelt" oder dem Entgelt gleichgestellte Leistungen bestanden hat.

Welche Entgeltzahlungen bzw. Leistungen genügen, ist in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich (Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3) näher definiert.

Als Anspruch auf Entgelt im Sinne der Inflationsausgleichszahlungen gelten auch

Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug des sog. "Kinder-Krankengelds" nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG, also Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele zur Anspruchsberechtigung

Neueinstellung:

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 1. Mai 2023 beginnt.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2023, beispielsweise durch Erreichen der Regelaltersgrenze, besteht kein Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023.

Krankheit:

Die/der Beschäftigte ist bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig krank. Es bestand Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum 15. Januar 2023. Die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige Sonderzahlung sind erfüllt, so dass der Inflationsausgleich 2023 zu zahlen ist.

Mutterschutz:

Die Beschäftigte befand sich seit Dezember 2022 in einem Beschäftigungsverbot und ist im Mai 2023 in Mutterschutz. Es besteht Anspruch auf die Sonderzahlung. Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt.

Elternzeit:

Eine Beschäftigte/ein Beschäftigter nimmt Elternzeit ab dem 2. Januar 2023. Es besteht Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023, da die/der Beschäftigte am Stichtag 1. Mai 2023 in einem – wenn auch derzeit ruhenden – Arbeitsverhältnis steht und im maßgeblichen Zeitraum für einen Tag, den 1. Januar 2023, Anspruch auf Entgelt hatte.

 
Wichtig

Keine Zwölftelung der einmaligen Sonderzahlung

Der TV Inflationsausgleich sieht keine Zwölftelung der einmaligen Sonderzahlungen vor für Fälle, in denen nicht in allen Kalendermonaten innerhalb des maßgeblichen Zeitraums – 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 – Anspruch auf Entgelt bestand. Aus diesem Grund steht die Sonderzahlung auch dann in ungekürzter Höhe zu, wenn beispielsweise das Arbeitsverhältnis erst am 1. Mai 2023 begann oder die/der Beschäftigte sich im maßgeblichen Zeitraum überwiegend in Elternzeit befand.

Hinsichtlich der Auszubildenden, dual Studierenden bzw. Praktikantinnen und Praktikanten gilt in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen entsprechendes (vgl. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich).

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