Auch für Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen und für die anderen in der Entgeltgruppe S 16 eingruppierten Beschäftigten hätte es infolge der Überleitung in bestimmten Fallkonstellationen im Vergleich zur bisherigen Tabelle des TVöD, soweit sie aus den Stufen 3 oder 4 übergeleitet werden, zu Verwerfungen kommen können. Deshalb sind für diese Beschäftigten, die aus den Stufen 3 oder 4 der Entgeltgruppe 10 übergeleitet werden, höhere Tabellenwerte für die Stufen 3, 4 und 5 vereinbart worden.

Die in einer Entgeltgruppe S 16 Ü ausgewiesenen Tabellenwerte sind gegenüber den Tabellenwerten der Entgeltgruppe S 16 erhöht.

Auch hier gilt, dass diese besonderen Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü nur für Beschäftige gelten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und denen am 31.10.2009 die Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage) nach § 9 TVÜ-VKA zustand. Wie bei den anderen Ü-Entgeltgruppen gilt auch hier, dass eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 % nicht erfolgt ist.

Die Entgeltgruppe S 16 Ü blieb bei den Änderungstarifverträgen Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B unberührt, dürfte aber aufgrund des durch die genannten Änderungstarifverträge eingeräumten Höhergruppierungsrechts auf Antrag weitgehend an Bedeutung verloren haben.

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