Eine eigenständige Übergangsentgeltgruppe ist auch für die Beschäftigten der Entgeltgruppe S 13 vereinbart worden. Hiervon erfasst werden Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen und die anderen der Entgeltgruppe S 13 zugeordneten Beschäftigten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und denen am 31.10.2009 die Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage) nach § 9 TVÜ-VKA zustand.

Die Tabellenwerte sind gegenüber der Entgeltgruppe S 13 um einen Betrag i. H. v. 42,12 EUR (⅓ der bisherigen Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) erhöht.

Die Entgeltgruppe S 13 Ü ist vereinbart worden, um Verwerfungen bei der Überleitung der genannten Beschäftigten von der Tabelle des TVöD in die neue Entgelttabelle zu vermeiden. Auch hier gilt, dass keine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 % erfolgt ist.

Die Entgeltgruppe S 13 Ü blieb bei den Änderungstarifverträgen Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B unberührt, dürfte aber aufgrund des durch die genannten Änderungstarifverträge eingeräumten Höhergruppierungsrechts auf Antrag weitgehend an Bedeutung verloren haben.

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