Der Arbeitgeber hat für jeden unbesetzten Pflichtplatz – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder ihm die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen überhaupt möglich ist – monatlich eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 Abs. 1 und 2 SGB IX).

Die Ausgleichsabgabebeträge sind dynamisiert. Die Erhöhung richtet sich nach der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und tritt dann ein, wenn sich diese seit der letzten Festlegung der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 % erhöht hat. Veränderungen der Beträge der Ausgleichsabgabe werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz am 1.1.2024

  • 140,00 EUR, wenn die Beschäftigungsquote zwischen 3 % und unter 5 % liegt,
  • 245,00 EUR, wenn sie zwischen 2 % und unter 3 % liegt,
  • 360,00 EUR, wenn sie unter 2 % beträgt, und

    720,00 EUR, wenn sie 0 % ist.

Für Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei der Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen derzeit 140 EUR, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird 210 EUR.

Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen bei der Beschäftigung von weniger als 2 schwerbehinderten Menschen derzeit 140 EUR und von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 EUR. Wird kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt, dann beträgt die Ausgleichsabgabe 410 EUR. Der Arbeitgeber hat den für das vergangene Jahr insgesamt zu zahlenden Betrag auf der Basis einer jahresdurchschnittlichen Berechnung zu ermitteln und den errechneten Betrag bis zum 31.3. des folgenden Jahres zugleich mit der ebenfalls bis zum 31.3. zu erstattenden Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX an das für ihn zuständige Integrationsamt abzuführen (§ 160 Abs. 4 SGB IX).

Nach § 160 Abs. 5 Satz 1 SGB IX darf die Ausgleichsabgabe nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen verwendet werden – soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gewährleisten sind oder gewährt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge