Nach § 2 Abs. 4 TVöD gelten – von den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit. Dies bedeutet, dass die Probezeit grundsätzlich bei jeder Begründung aber auch Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem bereits früher beim Arbeitgeber als Beamter oder Arbeitnehmer Beschäftigten.

 
Praxis-Tipp

Im letzteren Fall sollten Sie jedoch im Einzelfall prüfen, ob nicht eine Verkürzung nach § 2 Abs. 4 TVöD infrage kommt.

Sie sollten dafür in Erfahrung bringen, wie in früheren Fällen verfahren wurde oder ob es einschlägige Verwaltungsvorschriften gibt (s. auch unter Verkürzung).

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, ein Arbeitsverhältnis nach § 30 TVöD o. Ä. handelt. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund jedoch nur die ersten sechs Wochen als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD).

Während der Probezeit gilt der TVöD ohne Einschränkungen, soweit nicht anderweitige Bestimmungen betroffen sind. Die Kündigungsfrist beträgt so zum Beispiel bei Beschäftigten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD bei befristeten Arbeitsverträgen innerhalb der Probezeit nach § 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD 2 Wochen zum Monatsschluss.

2.1 Beginn und Dauer der Probezeit

Die Probezeit beginnt grundsätzlich mit dem rechtlichen (vereinbarten) Beginn des konkreten Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich aufgenommen hat.[1] Auch längere Ausfallzeiten z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, einer vom Beschäftigten zu vertretenen Arbeitsversäumnis, usw. sind unerheblich, die Probezeit läuft auch in diesen Fällen weiter.

Dieser Tag zählt bei der Dauer nach § 187 Abs. 2 BGB bereits mit. Das Ende der Probezeit bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vertragsparteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt haben, der schriftliche Arbeitsvertrag aber erst am Tag der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Einstellung am 1.1. endet die Probezeit mit Ablauf des 30.6.

 
Praxis-Tipp

Setzen Sie sich einen Wiedervorlagetermin etwa 14 Tage vor Ablauf der Probezeit. Sie haben dann die Zeit für Überprüfungen und ggf. die Möglichkeit, ohne Zeitdruck die evtl. erforderlichen Maßnahmen (Beteiligung der Personalvertretung u. Ä.) einzuleiten.

Die Probezeit läuft unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit eine Arbeitsleistung erbringt (Krankheit, Arbeitsbefreiung, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG usw.).

Auf die Probezeit nicht angerechnet werden:

  • Grundwehrdienstzeiten, Wehrübungen §§ 6 Abs. 3 Arbeitsplatzschutzgesetz
  • Zivildienstzeiten § 78 ZivildienstG i. V. m. dem ArbeitsplatzschutzG
  • Eignungsübungszeiten § 8 VO zum EignungsübungsG
  • Ausbildungszeiten nach § 8 SoldatenversorgungsG

2.2 Sonderregelungen

Für Theater- und Bühnenpersonal lässt § Anlage D Abschnitt 11 Nr. 2 zu § 2 TVöD-V die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag bis zur Dauer einer Spielzeit zu.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD sind hinsichtlich der Dauer der Probezeit folgende Bestimmungen zu beachten:

 
Nach § 30 Abs. 4 TVöD gelten als Probezeit bei befristeten
Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund die ersten 6 Wochen und bei
Arbeitsverhältnissen mit sachlichem Grund die ersten 6 Monate.

Innerhalb dieser Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden (§ 30 Abs. 4 TVöD).

2.3 Verlängerung, Verkürzung, Verzicht

Soll oder muss von der in § 2 Abs. 4 TVöD vorgesehenen sechsmonatigen Probezeit abgewichen werden, sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten.

2.3.1 Verlängerung

Als Ausfluss der Vertragsfreiheit kann eine vereinbarte (z. B. verkürzte) Probezeit einvernehmlich innerhalb der ersten sechs Monate unproblematisch zumindest (vgl. § 623 Abs. 3 BGB, § 2 Abs. 4 TVöD) auf bis zu sechs Monate verlängert werden, selbst wenn eine vereinbarte kürzere Probezeit bereits abgelaufen war[1], da hierdurch Kündigungsschutzvorschriften nicht umgangen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlängerung auf einer Vereinbarung (Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrags) zwischen den Arbeitsvertragsparteien beruht.

 
Praxis-Beispiel

Einstellung 1.1. eines Jahres. Es wurde eine verkürzte Probezeit von 3 Monaten (bis 31.3.) vereinbart. Es wäre jetzt möglich, eine Verlängerung der Probezeit bis zum 30.6. zu vereinbaren.

Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht erfolgreich abgeleistet an, so sieht es das BAG[2] auch nicht als rechtsmissbräuchlich an, wenn ...

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