Eine Verkürzung und auch der völlige Verzicht der Probezeit ist nach § 2 Abs. 4 TVöD grundsätzlich zulässig.[1] Ein völliger Verzicht auf die Probezeit ist ausdrücklich zwar nicht mehr vorgesehen, wäre aber nach dem Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht wirksam (§ 4 Abs. 3 TVG).

Derartige Vereinbarungen sind regelmäßig Nebenabreden im Sinne des § 2 Abs. 3 TVöD und deshalb nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

Nach einer Entscheidung des LAG Köln[2] kann ein vertraglich vereinbarter Verzicht (Verkürzung) auf die Probezeit allerdings als Vereinbarung ausgelegt werden, dass auf die (volle) Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG verzichtet wird. Eine derartige Vereinbarung soll danach nicht nur die Konsequenz nach sich ziehen, dass während der Probezeit nicht mit den verkürzten Kündigungsfristen (vgl. § 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden könne, sondern auch einen Verzicht auf Rechte des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung unter den Voraussetzungen des § 1 KSchG enthalten und damit das KSchG schon in dieser Zeit zur Anwendung kommt.

Auch das BAG[3] hat entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien eine zeitliche Vorverlagerung des allgemeinen Kündigungsschutzes vereinbaren können. Dies wäre somit in einer Nebenabrede nach § 2 Abs. 3 TVöD grundsätzlich möglich.

Der o. a. Entscheidung des LAG Köln ist im Ergebnis nicht zuzustimmen, da eine Nebenabrede nach § 2 Abs. 3 TVöD auf eine Verkürzung oder auf einen Verzicht auf die Probezeit lediglich die verkürzte Kündigungsfrist betrifft. Auch ist die verkürzte Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 TVöD nicht auf die Probezeit, sondern auf die ersten sechs Monate der Beschäftigung beschränkt. Ein Verzicht auf oder eine Verkürzung der Probezeit hat damit keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist und ist damit ohne weitere praktische Auswirkungen.

Soweit in der Praxis – aus welchen Gründen auch immer – beabsichtigt werden sollte, einen Verzicht oder eine Verkürzung der Probezeit zu vereinbaren, sollten mit Blick auf die Rechtsrisiken, die sich aus der Entscheidung des LAG Köln, Urteil v. 15.2.2002, 4 (2) Sa 575/01 ergeben, diesbezüglich klare Regelungen getroffen werden.

 
Praxis-Tipp

Bringen Sie in einer entsprechenden Vereinbarung eindeutig zum Ausdruck, dass damit eine Regelung hinsichtlich der Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht getroffen wurde:

"Auf die Probezeit wird verzichtet. Die Geltung des KSchG bleibt unberührt."

[1] Vgl. oben "Verlängerung" wegen späterer einvernehmlicher Verlängerung bis zu 6 Monaten.

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