Für den Einzug und die Verwaltung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % ist – wie für die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung – die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig.[1] Der Arbeitgeber hat die einheitliche Pauschalsteuer zu berechnen und den Betrag mit dem Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale mitzuteilen. In der Lohnsteuer-Anmeldung ist diese Pauschalsteuer nicht anzugeben.

 
Hinweis

Meldepflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist.[2] Zusätzlich sind steuerrechtliche Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und Arbeitnehmers anzugeben.

Die Meldepflicht betrifft nur die Entgeltmeldungen, die Lohnsteuer-Anmeldung ist von der Erweiterung ausgenommen.

Wird eine Teilzeitbeschäftigung ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt, ist für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer der Haushaltsscheck zu verwenden.

 
Hinweis

Bei dem Pauschsteuersatz von 2 % handelt es sich um eine einheitliche Pauschalsteuer. Sie enthält neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % gilt deshalb auch für Arbeitnehmer, die keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge