Zusammenfassung

 
Überblick

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigter ergeben sich immer Fragen bei besonderen Fallkonstellationen. Auch bei speziellen Entgeltarten stellt sich die Frage, wie und in welcher Höhe diese in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden. Ebenfalls wissenswert: Wie wird der Minijob bei einem gelegentlichen Überschreiten der Grenzen beurteilt und in welcher Weise sind flexible Arbeitszeiten denkbar? Auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss in ihrer Wirkung korrekt berücksichtigt werden.

Der Arbeitslohn der geringfügig entlohnt Beschäftigten ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann mit Pauschalsteuersätzen von 2 % bzw. 20 % oder individuell berechnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Vorschriften zur Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte enthalten § 40a EStG, R 40a.1, R 40a.2 LStR sowie H 40a.1 und H 40a.2 LStH.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Rentenversicherungspflicht sowie die Möglichkeit zur Befreiung ist in § 6 Abs. 1b SGB VI geregelt. Für rentenversicherungspflichtige Minijobber gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus § 163 Abs. 8 SGB VI.

Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten weitere Regelungen.

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BVV sowie § 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen. Für die Höhe des Arbeitslohns gelten seit 16.8.2014 die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Darüber hinaus bestimmt sich die Geringfügigkeitsgrenze seit 1.10.2022 nach § 8 Abs. 1a SGB IV.

 

Lohnsteuer

1 Pauschal- oder Individualbesteuerung

Der an einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gezahlte Arbeitslohn ist entweder pauschal oder nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern.

Pauschalierungsvoraussetzung ist das Bestehen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung.[1] Bei der Pauschalbesteuerung kommen die einheitliche Pauschsteuer von 2 % oder der Pauschalsteuersatz von 20 % in Betracht.[2] Für die Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt maßgebend.

Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung auch nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (oder einer vorgelegten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) individuell besteuern.

2 Pauschalsteuer 2 % als Normalfall

2.1 Arbeitsentgeltgrenze

Das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt kann mit dem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden, wenn

  • eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt[1],
  • das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR monatlich[2] nicht übersteigt und
  • der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.[3]

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Die steuerrechtliche Würdigung des Bestehens einer geringfügigen Beschäftigung richtet sich allein nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Kriterium für die Einstufung als Minijob ist das zu erwartende bzw. vom Arbeitgeber prognostizierte Entgelt des Minijobbers. Ein eigenes lohnsteuerliches Prüfungsrecht besteht nicht.

[1] R 40a Abs. 2 LStR 2023.
[2] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

2.2 Ermittlung des Arbeitsentgeltes

Für die Pauschalierung mit 2 % ist als Bemessungsgrundlage das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt anzusetzen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Die Höhe des Stundenlohnes ist für diese Lohnsteuerpauschalierungen unerheblich.[1]

Neben dem sozialrechtlichen Entgeltbegriff hat das Steuerrecht auch das sozialrechtliche Entstehungsprinzip für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze übernommen. Die Pauschalsteuer ist nur vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.

2.3 Anmeldung und Abführung der Pauschalsteuer

Für den Einzug und die Verwaltung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % ist – wie für die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung – die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig.[1] Der Arbeitgeber hat die einheitliche Pauschalsteuer zu berechnen und den Betrag mit dem Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale mitzuteilen. In der L...

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