Jede auf einer neuen Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Krankenvergütung. Allerdings muss zwischen der ersten und der zweiten Krankheit eine - wenn auch nur kurze - Zeit der vollen Arbeitsfähigkeit liegen, in der jedoch der Mitarbeiter nicht gearbeitet haben muss. Ein Zeitraum von wenigen Stunden genügt.[1] Hat sonach der Arzt in der AU-Bescheinigung das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen bestimmten Kalendertag festgelegt, so bescheinigt er damit in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des Mitarbeiters an diesem Kalendertag. Bei einer auf den nächsten Kalendertag datierten neuen AU-Bescheinigung ist davon auszugehen, dass zwischen den von den beiden Bescheinigungen erfassten Zeiträumen eine Zeit der Wiederherstellung der Gesundheit gelegen hat.[2]

 
Praxis-Tipp

Ist das Ende einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Freitag datiert und meldet sich der Arbeitnehmer am folgenden Montag erneut krank unter Vorlage einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nicht als Folgebescheinigung gekennzeichnet ist, so ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt. Es empfiehlt sich hier jedoch dringend, beim Arbeitnehmer und gegebenenfalls bei der Krankenkasse anzufragen, ob es sich um eine Fortsetzung der alten Erkrankung handelt.

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann auch ferner an solchen Tagen bestehen und für solche Tage bescheinigt werden, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird. Es ist allein Aufgabe des behandelnden Arztes, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Arbeitsunfähigkeit endet. Soll die Arbeitsunfähigkeit nach der Bescheinigung an einem Sonntag enden, kann damit - im Zusammenhang mit weiteren Erklärungen des Arztes - gemeint sein, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit bis zum Ende dieses Tages ausheilen soll.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird bis einschließlich Sonntag arbeitsunfähig geschrieben. Am Sonntag erleidet er beim Fußballspiel eine Verletzung, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt. Hier besteht kein neuer Anspruch auf Krankenbezüge, da die neue Krankheit zu der bereits bestehenden hinzutritt und sonach eine Einheit des Verhinderungsfalles gegeben ist. Anspruch auf Krankenbezüge besteht daher nur insoweit, als er durch die erste Erkrankung nicht aufgebraucht ist.[3]

[1] BAG, Urt. v. 27.07.1977 – 5 AZR 318/76, DB 1977, 2238; BAGE 37, 172, 178.

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