Das während des Erholungsurlaubs fortzuzahlende Urlaubsentgelt wird wie das laufende Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 am 15. des Monats gezahlt. § 11 Abs. 2 BUrlG, wonach das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist, ist durch Absatz 6 abbedungen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Zahlung von Urlaubsentgelt vor Urlaubsbeginn keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urlaubsgewährung[1].

Die Fälligkeit ist im Rahmen der Ausschlussfrist (§20) von Bedeutung, Diese Frist beginnt nämlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen.

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