Rz. 123

Da das BAG den Anspruch auf Urlaubsentgelt bisher als Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts versteht, galten für die Verjährung und eventuelle Ausschlussfristen keine besonderen Regelungen. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB von 3 Jahren, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres anläuft, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Das BAG hat zuletzt offengelassen, ob daran angesichts des unionsrechtlichen Verständnisses, der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts seien "zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs", und dem Erfordernis, der Arbeitnehmer müsse während des Urlaubs das gewöhnliche Entgelt weiter beziehen, festgehalten werden kann.[2]

Solange der Urlaub aber nicht erteilt ist, kann auch der Anspruch auf Urlaubsentgelt mangels Fälligkeit nicht verjähren. Die Frage der Verjährung kann sich daher nur dann stellen, wenn der Arbeitgeber den Urlaub erteilt hat, aber das Urlaubsentgelt nicht zahlt. Im Fall einer Zusage des Urlaubs, geht das BAG aber davon aus, dass der Arbeitgeber mit der Urlaubserteilung auch vorbehaltlos die Gewährung des Urlaubsentgelts zusagt und dies daher keinen Verfallfristen mehr unterliegt.[3] Dies kann auch als ein verjährungsrechtliches Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen werden. Das setzt allerdings lediglich die Verjährung neu in Gang, sodass für den Arbeitnehmer dadurch nichts gewonnen ist.

Ausschlussfristen spielen für das Urlaubsentgelt aufgrund dieser Rechtsprechung praktisch keine Rolle mehr, da der Arbeitgeber durch die Urlaubserteilung das Urlaubsentgelt streitlos stellt und es daher zur Wahrung von Ausschlussfristen nicht mehr geltend gemacht werden muss.

[1] Ausführlich Zimmermann § 13 Rz. 37.

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