Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsanspruch im Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt. Daran ändert nichts, wenn dies zugleich auch zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt geschieht.

2. Die Zahlung von Urlaubsentgelt vor Urlaubsbeginn ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urlaubsgewährung (im Anschluß an BAG Urteil vom 1. Dezember 1983 - 6 AZR 299/80 - BAGE 44, 278 = AP Nr 15 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

 

Orientierungssatz

Auslegung des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin in der Fassung vom 3.5.1983.

 

Normenkette

TVG § 1; KO § 22; BUrlG § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2; KO § 59 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.06.1984; Aktenzeichen 10 Sa 328/84)

ArbG Essen (Entscheidung vom 08.12.1983; Aktenzeichen 3 Ca 2704/83)

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen des früheren Arbeitgebers des Klägers. Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit dem Jahre 1966 als Telefonist mit einem Monatsgehalt von zuletzt 2.677,60 DM tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978, zuletzt in der Fassung vom 3. Mai 1983 (RTV), anzuwenden.

§ 10 Nr. 3.3 RTV lautet:

"Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr ge-

währt und genommen werden. Eine Übertragung

des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist

nur statthaft, wenn dringende betriebliche

oder in der Person des Angestellten liegende

Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Über-

tragung muß der Urlaub in den ersten drei Mo-

naten des folgenden Kalenderjahres gewährt

und genommen werden. Auf Verlangen des Ange-

stellten ist ein nach Nr. 1.31 entstandener

Teilurlaub jedoch auf das nächste Urlaubsjahr

zu übertragen."

§ 10 Nr. 5.1 und 5.2 lauten:

"5.1 Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem

durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der

Angestellte in den letzten drei Kalendermona-

ten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorüberge-

hender Natur, die während des Berechnungszeit-

raumes oder des Urlaubs eintreten, ist von

dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienst-

kürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge

Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschul-

deter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben

für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer

Betracht. Jugendlichen ist als Urlaubsentgelt

das Entgelt fortzuzahlen, das sie ohne den

Urlaub erhalten hätten. Das Urlaubsentgelt

ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

5.2 Der Urlaub darf nur insoweit abgegolten werden,

als infolge Beendigung des Beschäftigungsver-

hältnisses die Freizeit nicht mehr gewährt

werden kann."

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 29. Oktober 1982 teilte der Beklagte dem Kläger am 5. November 1982 u. a. folgendes schriftlich mit:

"Hierdurch stelle ich Sie in Abstimmung mit

dem Betriebsrat mit Wirkung ab 08.11.1982 zur

Arbeitsvermittlung durch das für Sie zustän-

dige Arbeitsamt von der Arbeit frei.

.....

Ich ordne ferner gleichzeitig an, daß etwaige

Ihnen noch zustehende Urlaubsansprüche auf

Freizeitgewährung im Zeitraum der Freistellung

angerechnet werden.

Ich habe keine Arbeit mehr für Sie. Eine Bezah-

lung Ihres Arbeitslohnes aus der Masse ist mir

derzeit nicht möglich. Ihre vertraglichen An-

sprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

bleiben aber selbstverständlich dem Grunde

nach gewahrt."

Am 23. Dezember 1982 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. Juni 1983.

Für die Zeit vom 8. November 1982 bis 30. Juni 1983 hat der Kläger Arbeitslosengeld erhalten. Die Differenz zum Nettolohn hat ihm der Beklagte erstattet. Mit seiner am 2. September 1983 erhobenen Klage begehrt der Kläger, der sich deswegen bereits am 12. August 1983 schriftlich an den Beklagten gewandt hatte, Urlaubsabgeltung für jeweils 16 Urlaubstage aus den Jahren 1982 und 1983 in rechnerisch unstreitiger Höhe mit der Begründung, er habe nicht wirksam Urlaub erhalten, weil der Beklagte ihm nicht zugleich mit der Freistellung das Urlaubsentgelt gezahlt habe.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.852,80 DM (brutto) nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsziel weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Dem Kläger steht ein Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.

1. Zunächst kann dem Landesarbeitsgericht schon darin nicht gefolgt werden, daß für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs von einem Urlaub von insgesamt 32 Tagen ausgegangen werden muß.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG i. V. mit § 10 Nr. 5.2 RTV ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Für einen Abgeltungsanspruch des Klägers kommt damit nur ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehender Urlaubsanspruch in Betracht.

Auch wenn der Rechtsauffassung des Klägers zu folgen wäre, daß der Beklagte den Urlaubsanspruch des Klägers nicht erfüllt hat, hätte nur für den Urlaubsanspruch des Jahres 1983 ein Abgeltungsanspruch entstehen können, weil der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1982 jedenfalls mit Ablauf des 31. März 1983 bereits erloschen war. Nach § 10 Nr. 3.3 RTV muß der Urlaubsanspruch, wenn er auf das nächste Kalenderjahr übertragen ist, in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 39, 53, 57 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung, zu II 4 b der Gründe; BAG Urteil vom 5. September 1985 - 6 AZR 86/82 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 27. August 1986 - 8 AZR 582/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

Der Kläger hat lediglich vorgetragen, daß er sich wegen des Urlaubs am 12. August 1983 an den Beklagten gewandt habe. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls ein Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1982 nicht mehr. Tatsachen dafür, daß er rechtzeitig vor Ablauf des Übertragungszeitraums die Erfüllung dieses Urlaubsanspruchs vom Beklagten verlangt habe, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

2. Auch ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs für das Jahr 1983 steht dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte dem Kläger Urlaub erteilt hat.

a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte den Urlaubsanspruch des Klägers nicht wirksam erfüllt habe, "weil er nicht gleichzeitig das Urlaubsentgelt habe zahlen können. Die gleichzeitige Bezahlung der Freistellungszeit" sei "ein wesentliches Kriterium der wirksamen Anrechenbarkeit auf einen Urlaubsanspruch und der Erfüllungswirkung hinsichtlich dieses Anspruchs".

b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht vertritt seit der Entscheidung vom 28. Januar 1982 (BAG 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 -, zur Veröffentlichung bestimmt) die Auffassung, daß der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz bzw. durch einen Tarifvertrag bedingter Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist, von den Arbeitspflichten für die Urlaubsdauer befreit zu werden, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses entstehen, ohne daß der Lohnanspruch für diese Zeit entfällt. Dieser Anspruch wird durch die Konkurseröffnung nicht berührt, weil er auf eine Handlung des Gemeinschuldners bezogen ist, das Konkursverfahren sich aber nur auf Zahlungsverpflichtungen des Gemeinschuldners erstreckt. Der Anspruch ist vom Konkursverwalter zu erfüllen, weil er mit Rücksicht auf § 22 KO das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist fortsetzen muß. Entsprechend ist der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als während dieser Zeit fortbestehender Lohnanspruch für den zeitlich nach Konkurseröffnung zu erfüllenden Urlaubsanspruch nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO zu beurteilen (vgl. BAG 29, 211 = AP Nr. 4 zu § 59 KO).

Der Verpflichtung, Urlaub zu gewähren, ist der Beklagte mit der schriftlichen Erklärung vom 5. November 1982 nachgekommen. Er hat den Kläger von der Arbeit freigestellt und zugleich angeordnet, daß die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche auf die Freistellung anzurechnen seien. Durch die Freistellung des Klägers über den Zeitraum von mehr als sechs Monaten hat die Beklagte den dem Kläger zustehenden Urlaubsanspruch in der von ihm selbst genannten Höhe erfüllt.

Hieran ändert nichts, daß der Beklagte den Kläger auch "zur Arbeitsvermittlung durch das für Sie zuständige Arbeitsamt" von der Arbeit freigestellt hat. Diese Erklärung enthält für den Kläger erkennbar nur den Hinweis, daß der Beklagte vom Kläger keine Arbeitsbereitschaft mehr fordert. Für den Kläger ist damit sichergestellt, daß die vom Beklagten "dem Grunde nach" anerkannten Ansprüche durch die Arbeitssuche des Klägers nicht nach § 615 BGB gemindert sind. Zu Unrecht meint der Kläger, die Erklärung des Beklagten enthalte eine Verpflichtung auch gegenüber dem Kläger, sich zur Arbeitsvermittlung bereitzuhalten. Dadurch werde eine Urlaubserteilung während der Freistellung ausgeschlossen. Ob und wann der Kläger sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung meldet, ist seiner eigenen Entscheidung überlassen.

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Urlaubserteilung nicht entgegen, daß der Beklagte zunächst den Lohn nicht fortgezahlt hat. Die Erfüllung der Lohnfortzahlungspflicht ist nicht Inhalt der Pflicht zur Urlaubserteilung. Das Landesarbeitsgericht verweist hierfür auf § 11 Abs. 2 BUrlG, der mit § 10 Nr. 5.1 Satz 5 RTV übereinstimmt. Danach ist zwar der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Diese auch in den Tarifvertrag aufgenommene Veränderung der gesetzlichen Fälligkeitsregelung nach § 614 BGB hat auf die Wirksamkeit der Urlaubserteilung keinen Einfluß. Sie bedeutet nur, daß der Arbeitgeber sich mit der ihm obliegenden Lohnzahlungsverpflichtung in Verzug befindet, wenn er nicht vor Urlaubsantritt das für die Urlaubszeit weiterzugewährende Entgelt auszahlt (vgl. ebenso bereits BAG 44, 278 = AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Ist daher die vorherige Auszahlung des Urlaubsentgelts nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gewährung des Urlaubs, könnte für den Kläger daraus, daß der Beklagte erst später den Lohnanspruch des Klägers erfüllt hat, allenfalls ein Schadenersatzanspruch wegen dieser Verspätung entstanden sein. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger nicht dargetan.

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Pradel Plenge

 

Fundstellen

BAGE 54, 59-63 (LT1-2)

BAGE, 59

BB 1987, 1390

DB 1987, 1259-1260 (LT1-2)

AuB 1987, 334-334 (T)

Stbg 1987, 303-304 (T)

ARST 1988, 10-11 (LT)

JR 1987, 352

KTS 1987, 514-516 (LT1-2)

NZA 1987, 633-634 (LT1-2)

RdA 1987, 189

ZIP 1987, 798

ZIP 1987, 798-799 (LT1-2)

AP § 11 BUrlG (LT1-2), Nr 19

AR-Blattei, ES 1640 Nr 289 (LT1-2)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 289 (LT1-2)

EzA § 7 BUrlG, Nr 50 (LT1-2)

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