§ 13 Abs. 3 Satz 1 entspricht der Regelung in § 22 Abs. 4 TVöD. Danach werden das Entgelt im Krankheitsfall und der Krankengeldzuschuss nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. Allerdings ist ggf. § 8 EFZG zu beachten. Danach wird der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Mit anderen Worten: Wenn der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigt und sich die Dauer der Entgeltfortzahlung (Entgelt nach § 6 Abs. 3 TV-V und ggf. Krankengeldzuschuss) über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus erstreckt, behält der Arbeitnehmer trotz der durch die Kündigung eintretenden rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Anspruch nach § 13 Abs. 1 und 2 TV-V. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Auch in diesem Fall verliert der im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung infolge Krankheit arbeitsunfähige Arbeitnehmer seinen Anspruch nach § 13 Abs. 1 und 2 TV-V nicht.

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