Der Anspruch ermäßigt sich nach Absatz 1 Satz 4 um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat. Die Regelung bezieht sich auf die Sonderzahlung insgesamt, auch soweit diese über 100 v. H. hinausgeht.

Anspruch auf Entgelt (§ 6) hat der Beschäftigte nur gegenüber seinem Arbeitgeber. Beschäftigungszeiten oder Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei anderen Arbeitgebern im Laufe des Kalenderjahres, die vor dem maßgeblichen Stichtag 1. Dezember liegen, bleiben deshalb unberücksichtigt und ändern an der Kürzung des Anspruchs nicht. Dies hat das BAG mit Urteil v. 11.7.2012[1] zu der inhaltsgleichen Regelung in § 20 Abs. 4 TV-L entschieden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist bis September 2012 auf der Grundlage des TV-V bei der Stadtwerke A GmbH beschäftigt und wechselt am 1. Oktober 2012 zu der Stadtwerke B GmbH. Auf sein Arbeitsverhältnis findet weiterhin der TV-V Anwendung. Gegenüber A besteht kein Anspruch auf anteilige Sonderzahlung (kein Arbeitsverhältnis am 1. Dezember 2012). Gegenüber B besteht ein Anspruch auf 3/12, da der Arbeitnehmer gegenüber B keinen Anspruch auf Entgelt für 9 Kalendermonate hat (Absatz 1 Satz 4).

Für die Höhe des Anspruchs auf die Sonderzahlung sind jedoch alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Dies hat das BAG[2] zu der entsprechenden Regelung in § 20 TV-L entschieden. Auch nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L).

Die Klägerin des vom BAG entschiedenen Rechtsstreits war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages zunächst vom 31.10.2008 bis 16.08.2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrages vom 31.8.2009 bis 27.8.2010 beschäftigt. Das beklagte Land leistete für das Jahr 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung, ohne den ersten befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen.

Nach § 20 TV-L haben Beschäftigte, die sich – wie die Klägerin – am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die tarifliche Regelung stellt nach der Auffassung des BAG hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Die Klägerin hatte hingegen in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch, sodass eine Kürzung nicht in Betracht kommt. Diese Entscheidung ist auch für die Anwendung des § 16 TV-V von Bedeutung.

Da in Absatz 1 Satz 4 die Regelungen des § 13 insgesamt in Bezug genommen sind, bezieht sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) nicht nur auf die ersten 6 Wochen seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch auf den Zeitraum, für den lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird.

Das BAG[3] hat entschieden, dass sich der Anspruch auf die Sonderzahlung nur für die Kalendermonate ermäßigt, in denen der Arbeitnehmer weder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch einen Krankengeldzuschuss bezogen hat.

Die Klägerin war seit dem 13.1.2009 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Sie erhielt bis zum 23.02.2009 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und daran anschließend bis zum 19.10.2009 einen Krankengeldzuschuss. Die Klägerin war auch darüber hinaus infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Beklagte hat für die Bemessung der Sonderzahlung 2009 lediglich die Kalendermonate Januar und Februar berücksichtigt. Nach der Entscheidung des BAG hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 10/12 der Sonderzahlung.

Für diese Auslegung sprechen – so das BAG – der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages sowie die Tarifgeschichte. Die Formulierung "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13)" gelte für alle Kalendermonate, in denen der Arbeitgeber Leistungen nach § 13 erbringt.

Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich einen Krankengeldzuschuss bezogen hat, dürfen nicht zu einer Kürzung der Sonderzahlung führen. § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD enthält eine entsprechende Regelung.

Elternzeit führt – anders als in § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TVöD – zu einer Verminderung der Sonderzahlung. Für Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG dürfte jedoch gelten, dass diese nicht anspruchsmindernd wirken (entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD).

Auch wenn Absatz 1 Satz 4 nur die Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (...

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