Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ). Nachfolgend werden die aktuell maßgebenden Werte sowie die Werte der unmittelbar davor liegenden Jahre dargestellt. Auf eine Darstellung der Gesamtentwicklung seit dem Jahr 2005 wird mangels praktischer Relevanz verzichtet.

Besonderheiten bestehen, wenn – wie im TVöD mit der Tarifeinigung vom 22.4.2023 geschehen – die Tabellenentgelte um Sockelbeträge oder Mindestbeträge erhöht werden. In diesem Fall müssen die Tarifvertragsparteien den Vomhundertsatz für die Erhöhung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gesondert vereinbaren.

1.2.2.1 Die Werte TVÜ-VKA/TVÜ-Bund ab 1.3.2024 mindestens bis 31.12.2024 (Tarifänderung TVöD 2022)

Mit der Tarifeinigung vom 22.4.2022 haben die Tarifvertragsparteien die monatlichen Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag in Höhe von 200,00 EUR und anschließend um 5,5 v. H. erhöht, die Steigerung des Tabellenentgelts muss mindestens einen Erhöhungsbetrag von 340 EUR erreichen. Diese Sockelbeträge, kombiniert mit einer prozentualen Erhöhung und einem Mindesterhöhungsbetrag, lassen sich nicht auf die Dynamisierung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile übertragen. Aus diesem Grund haben die Tarifvertragsparteien einen gesonderten Vomhundertsatz für die Erhöhung der dynamisch ausgestalteten Entgeltbestandteile, wie z. B. dynamische Zulagen und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile vereinbart. Die Steigerung ab dem 1.3.2024 beträgt 11,5 v. H.

 
Hinweis

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden ab dem 1.3.2024 gewährt in Höhe von 142,95 EUR monatlich je Kind.

Beinhaltete die Besitzstandszulage bei kinderbezogenen Entgeltbestandteilen nach § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4, sind diese individuell zu berechnen.

Die Tarifeinigung hat eine Laufzeit mindestens bis zum 31.12.2024.

1.2.2.2 Die Werte TVÜ-VKA/TVÜ-Bund vom 1.4.2022 bis 29.2.2024 (Tarifänderung 2022)

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund erhöhten sich ab 1.4.2022 um 1,8 Prozent (Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ) von 125,94 EUR auf 128,21 EUR. Beinhaltet die Besitzstandszulage bei kinderbezogenen Entgeltbestandteilen nach § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4, sind diese individuell zu berechnen.

1.2.2.3 Die Werte TVÜ-VKA/TVÜ-Bund bis zum 31.3.2022

Bis zum 31.3.2022 betrugen die kinderbezogenen Entgeltbestandteile 125,94 EUR monatlich.

Beinhaltete die Besitzstandszulage bei kinderbezogenen Entgeltbestandteilen nach § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4, waren diese individuell zu berechnen.

Kindererhöhungsbeträge

Auch die Erhöhungsbeträge für Kinder übergeleiteter Beschäftigter bis zur Vergütungsgruppe VIII bzw. Lohngruppe 4 veränderten sich um die genannten Prozentsätze.

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