0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 76e wurde durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 neu in das Gesetz eingefügt (zu den Gesetzesmaterialien vgl. BR-Drs. 526/11, BT-Drs. 17/7143 und BT-Drs. 17/7389; wobei die Gesetzesbegründungen in BR-Drs. 526/11 S. 28 und in BT-Drs. 17/7143 S. 21 wortgleich sind).

In der Rentenversicherung werden nunmehr wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung – unter Beachtung der systematischen Unterschiede – Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigt.

Durch Art. 40 Nr. 7 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird § 76e Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert werden. Ab dann verweist § 76e in seinem Abs. 1 nicht mehr auf § 63c Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), sondern auf § 87 Abs. 1 SVG (vgl. Gesetzesmaterialien BR-Drs. 65/21 S. 183, 326 = BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).

Gültig ist die Vorschrift daher aktuell noch i. d. F. v. 5.12.2011 ab 13.12.2011 bis 31.12.2024.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1, unter welchen Voraussetzungen, und in Abs. 2 in welcher Höhe zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

Die Finanzierung dieser Zuschläge erfolgt durch Beiträge des Bundes (§ 188).

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Sinn der Regelung ist es, eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch zu erreichen. Mit den Zuschlägen soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden (BR-Drs. 526/11 S. 28 = BT-Drs. 17/7143 S. 21).

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 4

Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (EinsatzVVerbG) v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 (Art. 9 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden ist.

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 5

Ergänzt wird § 76e durch § 66 Abs. 1 Nr. 9 (persönliche Entgeltpunkte), § 113 Abs. 1 Nr. 10 (Höhe der Rente), § 186a (Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum), § 192a i. V. m. § 40a DEÜV (Meldepflicht der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung) und § 212a Abs. 1 S. 4 (Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung). Außerdem regelt § 188 die Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.

1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76e erfassen. Die GRA der DRV zu § 76e hat den Stand 19.2.2020 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076e.html (zuletzt abgerufen am 31.3.2022).

2 Rechtspraxis

2.1 Zuschläge an Entgeltpunkten bei Auslandsverwendung (Abs. 1)

2.1.1 Begriff der besonderen Auslandsverwendung

 

Rz. 7

Eine besondere Auslandsverwendung liegt vor, wenn es sich um eine Verwendung aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen handelt. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich (§ 76e Abs. 1 i. V. m. § 63c Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz, § 31a Beamtenversorgungsgesetz).

 

Rz. 7a

Ab dem 1.1.2025 verweist § 76e in seinem Abs. 1 nicht mehr auf § 63c Abs. 1 SVG, sondern auf § 87 Abs. 1 SVG – Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung. Damit trägt der Gesetzeber der Änderung im Soldatenversorgungsgesetz Rechnung. Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird § 76e Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 entsprechend geändert. Mit dem Gesetz wird § 63c SVG in § 87 SVG in der dann ab 1.1.2025 geltenden Fassung überführt (vgl. BR-Drs. 65/21 S. 183, 326 = BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).

 

Rz. 8

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i. S. v. § 76e hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden (§ 192a); das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet regelmäßig auch, ob es sich bei dem Einsatz um eine besondere Auslandsverwendung handelt.

 

Rz. 9

Die Auslandsverwendung endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes; das gilt auch für ein verletzungsbedingtes Verlassen (vgl. auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 3.1).

2.1.2 Beitragslast – § 188

 

Rz. 10

Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund die Beiträge (§ 188 Abs. 1 Satz 1).

2.1.3 Versicherungspflicht

 

Rz. 11

Der Wehrdienst umfasst nach § 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) u. a. auch die besonderen Auslandsverwendungen, sodass grundsätzlich auch Versicherungspflicht i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2 in Betracht kommt (dabei ist die Aussetzung der W...

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