0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen v. 5.12.2011 (BGBl. S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Krisengebieten (insbesondere Afghanistan, Mali etc.) soll auch bei der Altersversorgung honoriert werden. Der Einsatz von deutschen Soldaten und Beamten erfolgt aufgrund von Übereinkommen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen (z. B. UN, NATO). Deshalb ist in § 76e bestimmt worden, dass diese Personen für die Zeiten der Auslandsverwendung Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten. Damit dies auch bei einer Nachversicherung erhalten bleibt, war die Einfügung von § 186a erforderlich.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Es handelt sich um eine ergänzende Regelung zu § 188 für den Fall, dass Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i. S. v. § 63c Abs. 1 SVG bzw. § 31a BeamtVG, für die nach § 76e Entgeltpunkte zu ermitteln sind, in einem Nachversicherungszeitraum liegen. Dies kann z. B. der Fall sein für einen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernden Soldaten auf Zeit, der während dieser Zeit auch an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen hat, für die künftig ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76e (0,18 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) gewährt wird. Die Regelung in Abs. 2 bestimmt Mitteilungspflichten für den Bund gegenüber dem Träger der Rentenversicherung und für den Träger der Rentenversicherung gegenüber dem Nachzuversichernden für die künftig rentenrechtlich relevanten Zeiten an einer besonderen Auslandsverwendung. Bei Abs. 3 handelt es sich um eine ergänzende Regelung zu § 188 Abs. 3 für den Fall, dass Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung in einem Nachversicherungszeitraum für ein Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung liegen (BR-Drs. 526/11 S. 29).

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