Rz. 1

§ 76e wurde durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 neu in das Gesetz eingefügt (zu den Gesetzesmaterialien vgl. BR-Drs. 526/11, BT-Drs. 17/7143 und BT-Drs. 17/7389; wobei die Gesetzesbegründungen in BR-Drs. 526/11 S. 28 und in BT-Drs. 17/7143 S. 21 wortgleich sind).

In der Rentenversicherung werden nunmehr wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung – unter Beachtung der systematischen Unterschiede – Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigt.

Durch Art. 40 Nr. 7 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird § 76e Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert werden. Ab dann verweist § 76e in seinem Abs. 1 nicht mehr auf § 63c Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), sondern auf § 87 Abs. 1 SVG (vgl. Gesetzesmaterialien BR-Drs. 65/21 S. 183, 326 = BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).

Gültig ist die Vorschrift daher aktuell noch i. d. F. v. 5.12.2011 ab 13.12.2011 bis 31.12.2024.

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