Hinsichtlich der Pflegekräfte regelt die Bestimmung in § 12.2 Abs. 1 TVöD-B für den Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen grundsätzlich die Zuordnung der P-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage A TVöD.

§ 15 Abs. 2.1 TVöD-K enthält für den Bereich der Krankenhäuser eine entsprechende Regelung.

Mit der Tarifeinigung vom 18.4.2018[1] wurde der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Pflegekräfte in § 20 Abs. 2.1 TVöD-B/TVöD-K eigenständig und abweichend vom Bemessungssatz nach § 20 Abs. 2 TVöD-B/TVöD-K geregelt.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Pflegekräfte im Tarifgebiet West beträgt:

 
Jahressonderzahlung Pflegekräfte in den Entgeltgruppen seit dem Kalenderjahr 2022
P 5 bis P 8 (bis zum Kalenderjahr 2021: 79,74 %) 84,74 %
P 9 bis P 16 70,48 %

des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

Bei den Pflegekräften gibt es keine den Entgeltgruppen 13 bis 15 vergleichbaren P-Entgeltgruppen und somit keine Jahressonderzahlung in Höhe von 51,78 %.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Pflegekräfte im Tarifgebiet Ost beträgt im Kalenderjahr 2022

- in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8 96,45 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 81,73 % (ab dem Kalenderjahr 2023 100 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 84,74 %)

- in den Entgeltgruppen S 10 bis S 18 100 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 70,48 %.

 
Hinweis

Hintergrund der eigenständigen Regelung der Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung für Pflegekräfte ist die unterschiedliche Erhöhung der Tabellenentgelte einerseits für die Pflegekräfte, andererseits für die sonstigen Beschäftigten. Die Entgelttabelle für Beschäftigte in der Pflege (Anlage E zum TVöD-B/TVöD-K) wurden linear erhöht. Hinsichtlich der Entgelttabellen in der Anlage A und Anlage C (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) haben die Tarifvertragsparteien dagegen eine Umstrukturierung der Entgelttabellen vereinbart, die letztlich zu abweichenden prozentualen Erhöhungen führte.[2] Aufgrund der Festschreibung der Jahressonderzahlung auf das frühere Tarifniveau galt es, die jeweils unterschiedliche Entgelterhöhung aus dem Bemessungssatz herauszurechnen.

[1] § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 18.4.2018 zum TVöD – BT-K.
[2] Näher: Tarifrunde 2018 zum TVöDErläuterungen zur Tarifeinigung.

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