Scheidet ein pflichtversicherter Beschäftigter aus seinem Arbeitsverhältnis aus oder entfällt die Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen, bevor der Beschäftigte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente bzw. eine Altersrente als Vollrente erhält (Eintritt des Versicherungsfalles), so wird das bestehende Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Pflichtversicherung fortgeführt (§ 21 Abs. 1 MS, § 24 VBL-S).

Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbene Rentenanwartschaft ist garantiert und wird stets gewährt – unabhängig davon, ob sich gleich an das Ende des Arbeitsverhältnisses der Rentenbeginn anschließt oder nicht.

Minderungen können sich nur noch durch Abschläge infolge eines vorzeitigen Rentenbeginns oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs ergeben.

Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung nicht weitergeführt werden. Die Pflichtversicherung ist ein Versicherungsverhältnis, das fest an die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit einer Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse gebunden ist. Solange eine solche besteht, kann jederzeit, auf freiwilliger Basis eine von der Pflichtversicherung getrennt geführte freiwillige Versicherung (dann durch den Versicherten finanziert) abgeschlossen werden.

2.1 Auswirkungen auf Bonuspunkte

Um an einer Verteilung von Bonuspunkten teilzuhaben, ist es erforderlich, dass eine Pflichtversicherung besteht, also der Versicherte noch in der Zusatzversorgung angemeldet ist (vgl. Teil I 5.5.2).

Ist dagegen die Pflichtversicherung beendet, nimmt die erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente nur dann noch an einer Verteilung von Bonuspunkten teil, wenn bis zur Beendigung der Pflichtversicherung mindestens 120 Umlage-/Beitragsmonate vorlagen.

Sollte eine erneute Pflichtversicherung bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes entstehen, nimmt die bisher erworbene Anwartschaft auch bei weniger als 120 Umlage-/Beitragsmonaten an der Verteilung von Bonuspunkten teil, wenn die bisherige Anwartschaft auf Betriebsrente an die neue Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird (vgl. Teil I 16). Die Überleitung muss vom Versicherten bei der neuen Zusatzversorgungseinrichtung beantragt werden.

Sonderregelungen gelten für Saisonarbeitnehmer und für Waldarbeiter (vgl. Teil III 5.2 und 5.3).

2.2 Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten

Im Falle einer Erwerbsminderung oder bei Tod eines pflichtversicherten Beschäftigten werden bei der Rentenberechnung zusätzliche Zeiten vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt. Für diese sogenannten Zurechnungszeiten werden Versorgungspunkte errechnet, die sich rentensteigernd auswirken (vgl. Teil I 5.6.2).

Eine solche Berücksichtigung von zusätzlichen Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten erfolgt jedoch nur, wenn zum Beginn der Erwerbsminderungsrente oder zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine Pflichtversicherung bestand. War das Arbeitsverhältnis bzw. die Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits beendet, so werden bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente bzw. der Hinterbliebenenrente keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten berücksichtigt. Die Rente wird in diesem Fall nur aus den bis zum Rentenbeginn tatsächlich erreichten Versorgungspunkten errechnet.

 
Hinweis

Deshalb sollten alle Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis – insbesondere durch Auflösungsvertrag – beenden wollen, bevor über ihren Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden ist,

oder weil sie nicht mehr bis zum Zeitpunkt des Beginns einer Altersrente im Arbeitsverhältnis bleiben wollen, durch den Arbeitgeber darüber informiert werden, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten im Falle einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente mehr entstehen können. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Aufklärung, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

2.3 Auswirkungen auf die freiwillige Versicherung

Besteht zum Ende einer Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung, so endet diese mit der Abmeldung aus der Pflichtversicherung. Der Beschäftigte kann aber die freiwillige Versicherung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortführen. Dies muss lediglich vom Versicherten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung beantragt werden.

Mit der freiwilligen Versicherung kann ein Versicherter den Verlust, der durch das Ausscheiden aus der Zusatzversorgung entsteht, ausgleichen. Auch wenn kein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst wieder begründet wird, kann eine freiwillige Versicherung mit staatlicher Riester-Förderung ohne weiteres begründet oder fortgeführt werden. Damit kann eine etwa gleich hohe oder auch höhere Rentenanwartschaft erreicht werden wie bei fortgesetzter Pflichtversicherung.

Daher ist es für Beschäftigte im öffentlichen oder kirchlichen Dienst eine sehr gute Option, sich die Mö...

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