Die Bonuspunkte werden an die am Ende eines Geschäftsjahres vorhandenen Pflichtversicherten und an die beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Beitragsmonate erfüllt haben, verteilt.

Waldarbeiter und andere Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Witterungseinflüssen beendet worden sind, gelten ebenso wie Saisonarbeitnehmer als am Ende des Geschäftsjahres pflichtversichert, wenn dies vom Arbeitgeber gemeldet wird. Voraussetzung ist, dass sie bei Wiederaufnahme der Arbeit einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben bzw. zu Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden (vgl. Teil III 5.3). Diesen Beschäftigten können somit unabhängig von der Erfüllung der Wartezeit (120 Monate) Bonuspunkte gutgeschrieben werden.

Wechselt ein Beschäftigter zu einem Arbeitgeber, der Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist, sollte sofort mit der Anmeldung bei der neuen Kasse auch die Überleitung (vgl. Teil I 16) beantragt werden, damit die bereits bei der ursprünglich zuständigen Kasse vorhandenen Versorgungspunkte auf die neue Kasse übertragen werden und ggf. hierauf Bonuspunkte verteilt werden können.

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