Bei Waldarbeitern, für die aufgrund eines Tarifvertrages (z. B. TVForst) oder aufgrund eines durch Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages, die Pflicht zur Versicherung besteht, sowie bei sonstigen Arbeitnehmern mit witterungsabhängigen Arbeitsverhältnissen wird das Arbeitsverhältnis bei schlechtem Wetter bzw. im Winter nach tariflichen Vorschriften regelmäßig unterbrochen (vgl. Teil II 4.9).

Hat ein solcher Arbeitnehmer bei Wiederbeginn der Arbeit einen Anspruch auf Wiedereinstellung, endet die Pflichtversicherung jeweils mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und beginnt erneut bei Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Waldarbeiter gelten hinsichtlich der Verteilung von Bonuspunkten weiter als pflichtversichert, wenn das Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und sie bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 MS).

Tritt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Versicherungsfall der Erwerbsminderung ein, werden keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr berechnet (vgl. Teil II 2.2). Damit diese Beschäftigten aber für die Dauer der witterungsbedingten Arbeitsunterbrechung als pflichtversichert gelten (und somit Zurechnungszeiten erhalten können), kann der Arbeitgeber bei der Abmeldung den "Abmeldegrund 27" angeben. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer neu anmelden.

 
Praxis-Beispiel

Das Beschäftigungsverhältnis des Waldarbeiters endet nach tarifvertraglichen Vorschriften infolge von Witterungseinflüssen am 15.11.2020.

Es besteht Anspruch auf Wiedereinstellung.

Wiederaufnahme der Tätigkeit am 16.3.2021. Ende des Arbeitsverhältnisses infolge von Witterungseinflüssen am 15.12.2021.

Der Arbeitnehmer ist zum 16.3.2021 anzumelden und zum 15.12.2021 mit dem Abmeldegrund 27 abzumelden.

In der beschäftigungslosen Zeit werden keine Versicherungsabschnitte an die Zusatzversorgungskasse gemeldet. Wird die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen, wird der Beschäftigte in den folgenden Geschäftsjahren nur dann in die Verteilung von Bonuspunkten einbezogen, wenn er bereits 120 Beitrags-/Umlagemonate zurückgelegt hat.

Weitere Beispiele zur Meldung der Versicherungsabschnitte bei Waldarbeitern enthält Teil V 20).

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