Mit § 62 BPersVG vergleichbare Regelungen finden sich in allen Personalvertretungsgesetzen der Länder.

 
Baden-Württemberg § 70 Abs. 1 LPVG BW enthält einen 11 Positionen umfassenden Aufgabenkatalog, der zum Teil mit anderen Begriffen und weiter untergliedert dem Katalog des Bundes entspricht. Zusätzlich sind Umweltschutz, Klimaschutz und Energieeffizienz aufgenommen.
Bayern Art. 69 BayPVG entspricht inhaltlich der Bundesvorschrift
Berlin § 72 PersVG BE entspricht der Bundesvorschrift
Brandenburg § 58 LPVG-BB beschreibt die Aufgaben als Ziele und hebt in § 58 Abs. 2 LVPG BB "insbesondere" zu fördernde Ziele hervor.
Bremen § 54 Abs. 1 PVG-HB beschränkt sich auf 4 Aufgabenbereiche. Die im Bund und anderen Ländern explizit genannte Aufgabe bei Gleichstellung und Gleichbehandlung wird man aus der Verweisung auf die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze ableiten können.
Hamburg § 78 HmbPersVG weniger explizit, aber durch den Verweis auf §§ 87 und 88 HmbPersVG und §§ 80-82 HmbPersVG letztlich ein dem Bund entsprechender Aufgabenkatalog.
Hessen § 60 HPVG enthält keinen speziellen Hinweis auf die Gleichstellung im Hinblick die sexuelle Identität, erwähnt aber in § 60 Abs. 1 Nr. 9 HPVG den Umweltschutz. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sind in § 60 Abs. 2 HPVG geregelt.
Mecklenburg-Vorpommern § 61 PersVG M-V. Die Gleichstellung und Gleichbehandlung werden nicht explizit erwähnt und sind dem Verweis in § 61 Nr. 2 PersVG M-V zur Einhaltung der Gesetze zu entnehmen.
Niedersachsen § 59 NPersVG. Die Gleichbehandlung und Gleichstellung wird in § 59 Nr. 1 NPersVG explizit aufgeführt und im Übrigen werden die Aufgaben des Bundes inhaltlich übernommen.
Nordrhein-Westfalen § 64 LPVG NW entspricht der Regelung des Bundes, wobei zusätzlich der Umweltschutz in der Dienststelle zur Aufgabe gemacht wird.
Rheinland-Pfalz § 69 LPersVG RP entspricht der Regelung des Bundes ergänzt um die Wahrung der Interessen der Fernarbeitnehmerinnen und Fernarbeitnehmer.
Saarland § 71 SPersVG entspricht i.W. der Regelung des Bundes.
Sachsen § 73 Abs. 1 SächsPersVG enthält i.W. die Regelungen des Bundes.
Sachsen-Anhalt § 57 Abs. 1 PersVG LSA enthält i.W. die Regelungen des Bundes.
Schleswig-Holstein § 2 MBG SH beschreibt die Aufgaben als "Gegenstände und Ziele der Zusammenarbeit",wobei in § 2 Abs. 3 MBG SH die Gleichbehandlung und die Gleichstellung "insbesondere" zu fördern sind. In § 2 Abs. 4 MBG SH wird die Berücksichtigung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Umfeldes gefordert.
Thüringen § 68 ThürPersVG entspricht i.W. dem Katalog des Bundes. In § 68 Abs. 1 Nr. 10 ThürPersVG findet sich ein Hinweis auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

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