(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

 

1.

Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen,

 

2.

darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden,

 

3.

Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken,

 

4.

die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen,

 

5.

auf die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuwirken und mit dieser eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,

 

6.

auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken,

7.[1]

 

7.

mit einem Beauftragten an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen,

 

7.[2] [Bis 31.08.2019: 8.]

die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.

 

(2)[3] 1Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Alle erforderlichen Unterlagen, auch elektronische, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen herangezogen hat, sind ihm frühzeitig in geeigneter Weise zugänglich zu machen. 3Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören, soweit das erforderlich ist. 4Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden. 5Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat offenzulegen.

Bis 31.08.2019:

(2) 1Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Alle erforderlichen Unterlagen sind ihm frühzeitig vorzulegen. 3Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören. 4Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden.

 

(3) 1Der Personalrat ist von Anfang an über Planungsgruppenarbeit, die sich mit Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation befaßt, umfassend zu informieren. 2In die Vorlage für eine verwaltungsinterne Entscheidung ist der Standpunkt der Personalvertretung einzubeziehen.

 

(4)[4] Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten:

 

1.

an dem mündlichen Teil von Prüfungen, der die Beschäftigten einer Dienststelle unterzogen werden; dies gilt nicht für die Beratungen des Prüfungsausschusses,

 

2.

bei Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren. 2Sind alle Mitglieder verhindert, kann einem Ersatzmitglied die Teilnahme an Vorstellungs- und Eignungsgesprächen gestattet werden. 3§ 29 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Bis 31.08.2019:

(4) 1Beim mündlichen Teil von Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. 2Dies gilt nicht für die Beratungen.

[1] Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts. Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden vom 01.07.2006 bis 31.08.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Abs. 4 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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