(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle
1. |
für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten, |
2. |
für Personen, die der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.[1] |
(2) Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, daß
1. |
alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden, |
3. |
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen, |
4. |
Anregungen von Beschäftigten nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird, |
5. |
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, insbesondere Frauenförderpläne aufgestellt, vereinbart und durchgeführt werden, |
6. |
die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt und |
7. |
die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wird. |
(3) Der Personalrat und die Dienststelle fördern insbesondere
1. |
die Eingliederung und die berufliche Entwicklung Arbeitsloser, Schwerbehinderter sowie älterer und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle, |
2. |
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten, |
3. |
die Belange zeitweise in der Dienststelle tätiger Beschäftigter und |
4. |
im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange. |
(4) Dienststelle und Personalrat haben bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld zu berücksichtigen.
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