(1) Die Personalvertretung und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, daß
1. |
alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden, |
3. |
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen, |
4. |
Anregungen von Beschäftigten nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird, |
5. |
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen und |
6. |
die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt. |
(2) Die Personalvertretung und die Dienststelle fördern insbesondere
2. |
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten, |
3. |
die Belange zeitweise in der Dienststelle tätiger Beschäftigter, |
4. |
im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten, die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange, |
5. |
Eingliederung und berufliche Entwicklung von Frauen und Männern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden waren, |
6. |
die Einhaltung des Datenschutzes für alle Beschäftigten. |
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