Auch in den jeweiligen Landespersonalvertretungsrechten gilt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ebenso sind die gewerkschaftlichen Zutrittsrechte zur Dienststelle und die Zusammenarbeit mit den Koalitionen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite identisch oder mit geringfügigen Abweichungen in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.

§ 2 BPersVG vergleichbare Regelungen finden sich demnach in allen Personalvertretungsgesetzen der Länder an den nachfolgenden Stellen: Die Länderreglungen entsprechen mit den Hinweisen zu Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung meist mehr der Fassung des § 2 BPerVG a. F.

 
Baden-Württemberg § 2 LPVG BW
Bayern Art. 2 BayPVG
Berlin § 2 PersVG BE
Brandenburg

§§ 2, 3 LPVG-BB

Weniger ausführlich als das Bundesrecht, jedoch mit Hinweis auf die Ökologie ist ein Hinweis zur Grundlage der Entscheidungen in § 2 Abs. 2 LPVG -BB enthalten. Die Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung sind in § 3 geregelt.
Bremen § 52 Abs. 2 PVG-HB in Bezug auf Arbeitskämpfe
Hamburg § 2 HmbPersVG
Hessen § 2 HPVG n.F entspricht dem neuen Bundesrecht
Mecklenburg-Vorpommern Hier fehlt eine entsprechende Vorschrift Eine andere Rechtslage ergibt sich hieraus nicht.
Niedersachsen § 2 NPersVG
Nordrhein-Westfalen § 2 LPVG NW
Rheinland-Pfalz § 2 LPersVG RP
Saarland § 2 SPersVG
Sachsen § 2 SächsPersVG
Sachsen-Anhalt § 2 PersVG LSA
Schleswig-Holstein § 1, 2 MBG SH
Thüringen § 2 ThürPersVG

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