Die Ermächtigung zur Gewährung von Leistungsentgelten erwächst unmittelbar aus dem Tarifvertrag, § 18 TVöD. Gleichwohl wird die Vereinbarung eines betrieblichen Systems im Wege einer Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung mit dem Personalrat/Betriebsrat nach § 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD vorausgesetzt. Darin wird vertrauensbildend, akzeptanzfördernd und funktionssichernd gemeinsam von den Betriebsparteien der Rahmen definiert, in dem das neue Instrumentarium praxisnah und konkret auf die eigene Organisation passend verwirklicht werden soll. Die VKA stellt hierzu das Muster einer Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung zur Verfügung (Anlage 1). Dieses Muster wird im Folgenden erläutert.

Die erstmalige und permanent begleitende Entwicklung des betrieblichen Systems obliegt dem Arbeitgeber unter Mitwirkung einer Betrieblichen Kommission, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat/Betriebsrat aus dem Betrieb benannt werden. Die Benennung der Mitglieder der Betrieblichen Kommission ist der erste Schritt zur Einführung von Leistungsentgelten. Unter Nutzung des von der VKA bereitgestellten Musters einer Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien das betriebliche System für die Leistungsbezahlung in ihrer Verwaltung/ihrem Betrieb zu entwickeln und zu regeln. Dabei ist die Betriebliche Kommission zwingend einzuschalten; ihre mitgestaltende Einflussnahme ist Garant für eine ständige Beobachtung des Systems.

Auch die formalen Fragen, nach welcher Geschäftsordnung eine Betriebliche Kommission verfahren soll und wie eine Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung des betrieblichen Systems auszugestalten ist, sind wichtig. Zunächst ist das System der leistungsorientierten Bezahlung gemäß § 18 TVöD zu beschreiben und zu erläutern.

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