Kurzbeschreibung

Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Einführung leistungs- und/oder erfolgsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD.

Vorbemerkung

Bei der Einführung des Leistungsentgelts gemäß § 18 TVöD ist das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich zu vereinbaren. Das nachfolgende von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) entwickelte Muster zeigt beispielhaft wie eine solche Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Einführung leistungs- und/oder erfolgsorientierter Entgelte und die Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD aussehen könnte.

Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung

Die ................................... (Arbeitgeber),

vertreten durch ...................................

und

der Personal-/Betriebsrat,

vertreten durch .........................

vereinbaren auf Grundlage der in § 18 TVöD übertragenen Regelungskompetenz folgende Dienst-/Betriebsvereinbarung:

Präambel

Diese Betriebs-/Dienstvereinbarung dient der betrieblichen Vereinbarung eines Systems nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD zur Einführung und Entwicklung der leistungs- und/oder erfolgsorientierten Bezahlung ab dem .......... [Datum].

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Beschäftigten, auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD Anwendung findet.
  2. Diese Dienst-/Betriebsvereinbarung gilt nicht für Beschäftigte, die gemäß § 1 Abs. 2 TVöD vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommen sind.[1]

§ 2 – Verfahren zur Einführung

  1. Die Leistungsentgelte werden in der gesamten Verwaltung/Betrieb/Unternehmen eingeführt.
  2. Die konkrete Umsetzung (Formen, Methoden) kann auf der Ebene von Organisationseinheiten (z. B. Dezernate, Fachbereiche, Ämter, Hauptabteilungen) stattfinden.
  3. Ab dem .......... werden Schulungen für alle betroffenen Führungskräfte durchgeführt. Führungskräfte i. S. d. betrieblichen Systems sind alle weisungsbefugten Beschäftigten, die Zielvereinbarungen (ZV) verantwortlich abzuschließen oder systematische Leistungsbewertungen (SLB) vorzunehmen bzw. zu überwachen haben.
  4. Alle Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sind über die Anliegen und wesentlichen Inhalte des betrieblichen Systems ausführlich zu informieren. Entsprechendes gilt bei späteren wesentlichen Änderungen der Dienst-/ Betriebsvereinbarung.
  5. Die Schulungen und Informationen sind keine Startbedingungen für die Umsetzung der Dienst-/Betriebsvereinbarung ab dem ...........

§ 3 – Intention leistungs- und/oder erfolgsorientierter Entgelte

  1. Leistungs- und/oder erfolgsorientierte Entgelte sollen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 TVöD die öffentlichen Dienstleistungen verbessern, die Effektivität und Effizienz der Organisation und Prozesse (§ 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD) steigern und zugleich die Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz stärken (§ 18 Abs. 1 Satz 2 TVöD).
  2. Eine Verbesserung der öffentlichen Dienstleistung liegt z. B. in einer besseren Dienstleistungsqualität oder Kundenfreundlichkeit, die sich insbesondere messen lassen an

    • verbesserter Personalpräsenz und Erreichbarkeit,
    • Qualität der Auskünfte,
    • Verkürzung/Vereinfachung von Verfahrensabläufen,
    • Verminderung von Beschwerdefällen.
  3. Eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit kann ermittelt werden durch

    • Steigerung der Produktivität,
    • Steigerung von Leistungsmenge und Umsatz,
    • Verbesserung von Erträgen/Einnahmen,
    • Senkung von Prozesskosten und Stückkosten,
    • Anhebung des Kostendeckungsgrades,
    • Vermeidung von Kostensteigerungen/Abgabenerhöhungen.

§ 4 – Formen und Methoden des Leistungsentgelts

  1. Leistungsentgelte werden zusätzlich zum Tabellenentgelt in den Formen der Leistungsprämie, der Erfolgsprämie oder der Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgeltes ist möglich.
  2. Leistungsprämien bzw. Erfolgsprämien werden grundsätzlich auf der Grundlage von ZVen gewährt. Leistungszulagen werden grundsätzlich auf der Grundlage einer SLB gewährt. Die Verknüpfung der Methoden der ZV mit der SLB als eines der Ziele zur Gewährung von Leistungsprämien (Verknüpfungsmodell) ist zulässig.

§ 5 - Leistungsprämie

  1. Die Leistungsprämie wird am Ende des Zielvereinbarungszeitraums in der Regel als einmalige Zahlung gewährt. Sie kann auch, z.B. abhängig von unterschiedlichen Zielerreichungsgraden, gestaffelt gezahlt werden. Prämienzahlungen sind nicht möglich, soweit ZV nicht abgeschlossen worden sind.
  2. Eine ZV ist eine freiwillige Abrede zwischen Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder einer Gruppe von Beschäftigten über Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Eine freiwillige Vereinbarung kann auch die Verständigung auf vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, insbesondere bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben sowie bei Grundsatzentscheidungen der Verwaltungsführung.
  3. Ziele setzen Schwerpunkte in der Tätigkeit eines Beschäftigten/eines Teams. Sie sind nicht gleichzusetzen mit Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibungen. Die vereinbarten qualitativen und quantitativen Ziele (regel...

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