Zusammenfassung

In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung der VKA vom 15. September 2020

A. Einleitung

Die Arbeitskampfrichtlinien geben einen schnellen und praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Arbeitskampfmittel, insbesondere zum Streik, deren Rechtmäßigkeit und die zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Dies wird erreicht durch ein umfangreiches Stichwortverzeichnis, in dem die jeweiligen Rechtsprobleme, konzentriert auf das Wesentliche und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, dargestellt sind. Verweisungen zwischen den einzelnen Stichwörtern zeigen die Bezüge zu benachbarten Problemfeldern auf. Als erste Orientierungshilfe bei Arbeitskampfmaßnahmen dient die vorangestellte Checkliste. Die geänderte Fassung der Arbeitskampfrichtlinien berücksichtigt aktuelle Erfahrungen aus der Praxis.

Die Zulässigkeit des Arbeitskampfes folgt grundsätzlich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Koalitionen. Hiernach wird den Tarifvertragsparteien die Befugnis eingeräumt, das Arbeitsleben in dem von der staatlichen Rechtsetzung freigelassenen Raum durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen und zu befrieden. Dabei obliegt den Tarifvertragsparteien die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten.[1] Gesetzliche Regelungen, die klare rechtliche Grundlagen für die Zulässigkeit und Durchführung von Arbeitskämpfen insgesamt schaffen, bestehen nicht. Es bedarf deshalb einer Kenntnis der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bei der Einleitung und Durchführung eines Arbeitskampfes.

Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die relative → Friedenspflicht, die es den Tarifvertragsparteien untersagt, während der Geltungsdauer eines Tarifvertrages in einen Arbeitskampf einzutreten. Eine bestehende Friedenspflicht macht jeden Arbeitskampf rechtswidrig[2]. Der Befriedungszweck des Tarifvertrages kann nur dann erreicht werden, wenn während der Geltungsdauer eines Tarifvertrages dieser respektiert und nicht durch einen seine vorzeitige Änderung anstrebenden Arbeitskampf in Frage gestellt wird.

Auf die Verpflichtung der Mitglieder, die satzungsgemäßen Regelungen des Arbeitgeberverbandes zu beachten und insbesondere Handlungen zu unterlassen, die zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben gehören, wird hingewiesen. Bei Verstößen kann der Arbeitgeberverband die in seiner Satzung vorgesehenen Sanktionen einleiten.

Ihr kommunaler Arbeitgeberverband steht für notwendige Informationen, die über diese Richtlinien hinaus erforderlich werden, und zur Klärung auftretender Zweifelsfragen zur Verfügung.

Unter dem Begriff "Beschäftigte" sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verstehen (entsprechend § 1 Abs. 1 TVöD), nicht aber Beamtinnen und Beamte.

Noch nicht berücksichtigt sind die Auswirkungen des Tarifeinheitsgesetzes vom 3. Juli 2015. Hier ist zunächst die weitere Entwicklung, insbesondere das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu den gegen das Gesetz eingelegten Verfassungsbeschwerden abzuwarten. Die Eilanträge einiger Gewerkschaften auf einstweilige Aussetzung der Anwendung des Gesetzes wurden zurückgewiesen.[3]

[1] BVerfG 26.6.1991, 1 BvR 779/85 - AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf .
[2] Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 26 Rn.8.
[3] BVerfG, Entscheidung v. 6.10.2015, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15, BvR 1588/15.

B. Checkliste

Grundsätzlich gilt: Für den Arbeitgeber ist es ohne Belang, ob der Beschäftigte streikte oder wegen des Streiks die Arbeit nicht aufnehmen konnte - ein Anspruch des Beschäftigten auf Entgelt besteht für diese Zeit nicht (Sonderfälle wie Urlaub vgl. dort). Sie sollten unbedingt eine Kürzung des Entgelts vornehmen und Nacharbeit ablehnen.

Arbeitgeber, die keine Entgeltkürzung vornehmen, werden von zukünftigen Streikmaßnahmen besonders getroffen werden, da die Gewerkschaften bei diesen Arbeitgebern ihre Streikkasse schonen.

I. Maßnahmen vor dem Arbeitskampf

  1. Streikaufruf analysieren (→ Streikaufruf)

    • Von wem kommt der Aufruf?
    • In welcher Form?
    • Für welchen Betrieb? Ist Ihr Betrieb konkret benannt?
    • Wenn nein, Informationen einholen, ob Ihr Betrieb betroffen sein könnte.
  2. Verwaltungsinterne Vorbereitung (ggf. Koordinierungsgruppe, Aufgabenverteilungsplan für die gemäß den nachfolgenden Ziff. II. bis IV. zu ergreifenden Maßnahmen)
  3. Information des KAV, der Beschäftigten und der Öffentlichkeit (→ Information)
  4. Verpflichtung von Beschäftigten zum Notdienst, ggf. Abschluss einer Notdienstvereinbarung (→ Notdienst)

II. Maßnahmen während des Arbeitskampfes

  • Meldungen an Behörden (→ Meldepflichten)
  • Information der Öffentlichkeit, Abnehmer, Zulieferer und anderer Betroffener
  • Information der Beschäftigten
  • Feststellung der streikenden Beschäftigten und der Ausfallzeiten
  • Entgeltabzug veranlassen
  • Einsatz der arbeitswilligen Beschäftigten oder Stilllegung des Betriebs
  • Einsatz, Durchführung, Beaufsichtigung des Notdienstes
  • Dokumentation des Arbeitskampfes

III. Zusätzliche Maßnahmen bei rechtswidrigen Handlungen im Rahmen eines Arbeitskampfes

  1. Maßnahmen ohne Einschaltung von Behörden und Gerichten

    1. Aufforderung an die örtliche und betriebliche Streikleitung der Gewerkschaft (entsprechend § 1004 BGB), auf die Streikenden einzuwirken, bestimmte Aus...

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